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Energieanbieter: Bei Insolvenz übernehmen Grundversorger

Geht ein Energieversorger pleite und stellt die Belieferung ein, müssen Kunden weiterhin Strom und Gas erhalten.

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© pixabay.com/Magnascan (Symbolfoto)

Auch Gas- und Stromanbieter sind vor Pleiten nicht gefeit. Stellt ein solches Unternehmen einen Insolvenzantrag, endet allerdings nicht automatisch die Belieferung der Kunden mit Energie, erklärt die Verbraucherzentrale Bremen. Ob die Belieferung weitergeht, entscheidet der Insolvenzverwalter.

Aber selbst wenn die Belieferung gestoppt wird, sitzen Kunden nicht im Dunkeln und in der Kälte: Die Versorgung mit Strom oder Gas übernehmen dann in der Regel die örtlichen Grundversorger, wie die Verbraucherzentrale erläutert. Das nennt man Ersatzversorgung. Betroffene können sich dann einen neuen Anbieter suchen.

Regelmäßige Zahlungen anpassen

Wichtig zu beachten: Wer in der Ersatzversorgung landet, sollte eine Einzugsermächtigung gegenüber dem bisherigen Anbieter schriftlich widerrufen oder den Dauerauftrag bei der Bank kündigen. Ratsam ist auch, den Zählerstand abzulesen und ihn dem Netzbetreiber und dem Grundversorger mitzuteilen.

Liefert der bisherige Versorger weiterhin, müssen die Abschläge weiter gezahlt werden. Spätestens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf das Geld aber nicht mehr an den Anbieter direkt fließen. Gezahlt werden muss es dann auf ein vom Insolvenzverwalter angegebenes Konto. Daueraufträge sollten entsprechend geändert und Einzugsermächtigungen gegenüber dem insolventen Lieferanten widerrufen werden.

Kein Sonderkündigungsrecht bei Insolvenz

Ein Insolvenzantrag hebt einen bestehenden Vertrag nicht automatisch auf. Der Vertrag mit dem Unternehmen besteht weiter, es gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Die Insolvenz als solche gibt Kundinnen und Kunden auch kein Sonderkündigungsrecht. Nur wenn der Anbieter dauerhaft keine Energie mehr liefern kann, ist nach Auffassung der Verbraucherschützer eine fristlose Kündigung möglich.

Wer noch Guthaben aus einer Rechnung bekommt, muss die Forderungen im Insolvenzverfahren gesondert anmelden. Diese werden dann in eine sogenannte Insolvenztabelle eingetragen. Der Insolvenzverwalter prüft, ob die Forderung berechtigt ist. Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann mit einer Auszahlung gerechnet werden. (dpa/tmn)

Infos der Verbraucherzentrale Bremen