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Entzug des Eigentums: Zahlungsrückstand reicht nicht aus

Die Entziehung ist eine der schärfsten Maßnahmen des Wohnungseigentumsgesetzes. Aber sie ist nur eine absolute Notbremse.

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© pixabay.com/StockSnap (Symbolfoto)

Eigentum verpflichtet. Das heißt: Wer eine Wohnung sein eigen nennt, muss auch seinen Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft (WEG) nachkommen. Verstoßen Eigentümer immer wieder massiv trotz Abmahnung gegen die Spielregeln der WEG, kann ihnen im schlimmsten Fall ihr Eigentum entzogen werden.

Ein solcher Verstoß kann auch vorliegen, wenn ein Eigentümer in Zahlungsverzug geraten ist, wie eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt (Az.: 2-13 S 9/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist. Allerdings muss die Pflichtverletzung entsprechend schwerwiegend sein, der Eigentümer also fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.

Eigentümer hatte jahrelang zu wenig gezahlt

In dem verhandelten Fall ging es um Zahlungsrückstände, die etwa 12.500 Euro betrugen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft musste in den vergangenen fünf Jahren regelmäßig Rechtsstreitigkeiten führen, wobei sowohl Wohngelder, Abrechnungsspitzen aus den Jahresabrechnungen und auch Sonderumlagen von dem betroffenen Eigentümer nicht gezahlt wurden. Auch auf titulierte Forderung zahlte der Wohnungseigentümer nur teilweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Pflichtverletzung muss erheblich sein

Das Urteil: Das Gericht bewertete dieses Zahlungsverhalten des Eigentümers als erhebliche Pflichtverletzung. Zwar werde Zahlungsrückstand im Gesetz nicht mehr ausdrücklich als Beispiel für einen Eigentumsentzug genannt. Vielmehr heißt es jetzt, dass der Wohnungseigentümer die ihm obliegenden Verpflichtungen so schwer verletzt haben muss, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft den übrigen Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann.

Das heißt: Im Einzelfall müsse eine Prüfung erfolgen. Unter Abwägung aller Umstände könne Zahlungsverzug daher im Einzelfall einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen. Das sei hier der Fall. (dpa/tmn)

Paragraf 17 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)