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Mieter kann nicht jeden Umbau verhindern

Bauarbeiten machen Lärm und Dreck. Mieter können sich gegen manche Arbeiten auch wehren - allerdings nur in bestimmten Fällen.

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© pixabay.com/MichaelaThiede (Symbolfoto)

Mieter können umfangreiche Baumaßnahmen außerhalb ihrer Wohnung verhindern, wenn ihr Besitz davon betroffen ist. Allerdings gibt es für eine solche Unterlassungsverfügung nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg Grenzen: Möglich ist das nur, wenn die Störungen durch die Baumaßnahme wirklich unzumutbar sind (Az.: 912 C 21/21), berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 7/2021).

In dem verhandelten Fall wollte der Vermieter in zwei Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Stock umfangreiche Arbeiten durchführen. Die beiden Wohnungen sollten unter anderem durch einen Deckendurchbruch zusammengelegt werden. Der Mieter im 2. Stock befürchtete durch die Arbeiten Schäden an den Antiquitäten in seiner Wohnung, erhebliche Lärmbelästigungen und Risse in den Wänden. Daher beantragte er eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen.

Das Urteil: Nach Ansicht der Richter besteht ein Unterlassungsanspruch aus Besitzschutz nur, wenn der Mietgebrauch durch die Baumaßnahme unmöglich würde oder die Störung unzumutbar sei. Nicht jede Umbaumaßnahme sei eine verbotene Eigenmacht, die mit einer einstweiligen Verfügung gestoppt werden könne. Sonst wären Umbaumaßnahmen in Mehrfamilienhäusern nicht mehr möglich. In diesem Fall habe der Mieter nicht ausreichend dargelegt, dass die zu erwartenden Störungen wirklich unzumutbar seien. (dpa/tmn)