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Darf mein Stromanbieter den Preis erhöhen? Expertin beantwortet Leserfragen

Viele Kunden von Voxenergie und Primastrom sind über die Preiserhöhung verärgert. Wurde ihnen doch eine Preisgarantie versprochen. Eine Rechtsexpertin klärt auf.

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Wenn der Energieanbieter die Preise erhöht, haben Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.
Wenn der Energieanbieter die Preise erhöht, haben Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. © Bernd Weißbrod/dpa (Symbolbild)

„Ich bin bei Primastrom, weil eine Preisgarantie im Vertrag versprochen wird. Doch seit letztem Jahr wurden die Preise mehrfach erhöht. Ist die Garantie also eine Lüge? Was kann ich tun?“

Dazu Rechtsexpertin Heike Teubner von der Verbraucherzentrale Sachsen:

Viele Kunden von Voxenergie und Primastrom sind nicht nur über die Preiserhöhung, sondern über die Art und Weise der Anschreiben mehr als verärgert. So wird mittels Diagrammen die Preisentwicklung am Markt dargestellt. Kunden erkennen daraus nicht, dass damit eine Preiserhöhung angekündigt werden soll. In Folge widersprechen sie auch nicht. Und so soll der erhöhte Preis plötzlich wirksam werden. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 26.08.2022 (Aktenzeichen: 12 O 247/22) entschieden, dass diese Praxis rechtlich nicht zulässig ist.

Wenn der Energieanbieter die Preise erhöht, haben Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Manchmal wird die Info aber regelrecht versteckt. Und so ist nicht jede Erhöhung zulässig.

Grundversorger dürfen die Preise erhöhen, wenn bestimmte Kostenfaktoren ansteigen, auf die sie keinen Einfluss haben. In Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht dagegen wirksam in den AGB (Kleingedrucktes) vereinbart sein. Man sollte außerdem recherchieren, ob ein Anbieterwechsel eine Ersparnis bringen kann.

Wenn man den Anbieter wechseln will, sollte man unbedingt selbst kündigen, um die Kündigungsfrist zu wahren. Stellt man eine Erhöhung erst später fest, etwa auf der Jahresrechnung, ist zu prüfen, ob man überhaupt eine Erhöhungsmitteilung bekommen hat und ob diese fristgerecht und rechtmäßig gewesen ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob man sich in der Grund- oder Sonderversorgung befindet: Einige Versorger sind – entgegen der Auffassung der Verbraucherzentrale – der Meinung, dass die Preiserhöhung in der Grundversorgung auch ohne briefliche Mitteilung wirksam ist. Wenn die öffentliche Bekanntmachung sechs Wochen vorher fehlt, ist die Preiserhöhung definitiv unwirksam. Das Sonderkündigungsrecht kann man nur wahrnehmen, wenn man von der Preiserhöhung erfahren hat.

Haben Sie aktuelle Fragen zu Ihrem Vertrag?

Am Donnerstag von 9 bis 11 Uhr bekommen Sie kostenlos Rat. Rechtsexpertin Heike Teubner beantwortet Ihre Fragen unter der Nummer: 0351-28 70 86 33.