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Sachsen-Energie: Preise bleiben unterhalb der Strompreisbremse

Das Versorgungsunternehmen Sachsen-Energie kann Preise unterhalb der Strompreisbremse anbieten. Doch: Erhöhungen sind auch 2023 möglich.

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Das Unternehmen Sachsen-Energie mit Sitz in Dresden versorgt die Kunden mit Strom, Gas und Wärme. Doch wie können Kunden die Kosten besser einschätzen?
Das Unternehmen Sachsen-Energie mit Sitz in Dresden versorgt die Kunden mit Strom, Gas und Wärme. Doch wie können Kunden die Kosten besser einschätzen? © Archiv/Rene Meinig

Dresden. Die von der Bundesregierung beschlossenen Energiepreisbremsen sollen die Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten. Die Verbraucher sind trotzdem verunsichert. Das Versorgungsunternehmen Sachsen-Energie bleibt mit den derzeitigen Preisen unterhalb der Strompreisbremse. Doch wie sieht es bei Gas und Wärme aus? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Wieso sind die Strompreise von Sachsen-Energie günstiger?

Das Versorgungsunternehmen Sachsen-Energie ist derzeit nach eigenen Angaben einer der wenigen kommunalen Versorger in Deutschland, der einen Strompreis unter 40 Cent je Kilowattstunde für die allermeisten Standardstromprodukte für Privat- und Gewerbekunden und damit unterhalb der Strompreisbremse der Bundesregierung anbieten kann.

Die Preisbremse der Bundesregierung reduziert für 80 Prozent des Stromverbrauchs den Preis auf 40 Cent je Kilowattstunde. Aufgrund der langfristigen Beschaffungsstrategie und des Krisenmanagements sei es möglich, den Kunden "verhältnismäßig moderate Strompreise unterhalb der Strompreisbremse anbieten können", erläutert der Sachsen-Energie-Vorstandsvorsitzende Frank Brinkmann.

Wie werden die Entlastungen für Kunden umgesetzt?

Für die Gas- und Wärmekunden der Sachsen-Energie werden die Preisbremsen wie vorgeschrieben umgesetzt. Brinkmann: "Die staatliche Entlastung ist richtig und wichtig. Für uns Versorger ist die Umsetzung jedoch kein normales Geschäft, sondern ein gewaltiger Kraftakt, der zusätzlich mit einem erheblichen Informations- und Servicebedarf im Kundendienst einhergeht." Allein im Kleinkundenbereich seien 110.000 Gaskunden und 8.000 Fernwärmeanschlüsse betroffen.

Das Unternehmen wolle die Energieversorgung sicherstellen und die Entlastungen fristgerecht an die Kunden weitergeben. "Es darf aber nicht zur Gewohnheit werden, dass Energieversorgungsunternehmen hoheitliche Aufgaben übernehmen. Es darf darüber hinaus nicht vergessen werden, dass mit dem Gesetz stark in einen bestehenden Markt eingegriffen wird", so Brinkmann.

Wie wird die Energiepreisbremse bei Gas und Wärme umgesetzt?

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse greift für die meisten Haushaltskunden ab März 2023 und gilt vorerst bis Ende 2023. Rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 erhalten die Kunden ab März Entlastungsbeiträge. Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des erwarteten Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert.

Beim Gas ist der Arbeitspreis bei 12 Cent, für Fernwärme bei 9,5 Cent und für Strom bei 40 Cent brutto pro Kilowattstunde gedeckelt. Wer mehr als 80 Prozent der erwarteten Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. Für den Grundpreis gibt es keine Deckelung nach oben.

Wie hoch die finanzielle Entlastung ausfällt, hängt vom gültigen Verbrauchspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab. Sachsen-Energie will darüber zeitnah informieren. Die Entlastung erfolgt automatisch, Verbraucher müssen nichts tun.

Bei der Berechnung der Energiehilfen stützen sich die Energieversorger auf Prognosen des Jahresverbrauchs. Haus- und Wohnungseigentümer profitieren direkt von den Entlastungen. Mieter erst, wenn die Vermieter diese über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben haben.

Darf der Strompreis 2023 erhöht werden?

Die derzeit kursierende pauschale Annahme, dass Preisanpassungen ab 2023 grundsätzlich verboten sind, ist nicht korrekt. "Unserer Kundinnen und Kunden können sich darauf verlassen, dass wir uns bei Preisanpassungen selbstverständlich – wie bisher auch – weiterhin an die gesetzlichen Vorgaben halten", sagt Frank Brinkmann.

Laut der neuen gesetzlichen Regelung sind Preiserhöhungen nach wie vor erlaubt, wenn die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist. Dazu zählen beispielsweise marktbasierte Preis- und Kostenentwicklungen bei der Energiebeschaffung. Ebenfalls dazu zählen Änderungen bei den regulierten Kostenbestandteilen. Das könnte beispielsweise beim Netzentgelt der Fall sein, das der Energielieferant nicht beeinflussen kann.

"Es ist absolut richtig, dass Missbrauch und ein Ausnutzen der staatlichen Förderung mit dem Gesetz verhindert werden soll. Leider ist dadurch aber der pauschale Generalverdacht entstanden, dass alle Energieversorger 'Abzocke' betreiben wollen. Dies ist ungerechtfertigt. Auch Sachsen-Energie hat ein Interesse daran, dass schwarze Schafe die aktuelle Lage und Gesetze nicht ausnutzen", so der Vorstandsvorsitzende der Sachsen-Energie abschließend. (SZ/juj)