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Urteil: Wucherpreise bei Ersatzversorgung mit Strom unzulässig

Der Billiganbieter kündigt, der Grundversorger übernimmt: Dieses Schicksal hat zuletzt viele Stromkunden ereilt. Diese Ersatzversorgung ist oft extrem teuer. Doch sind solche Preise erlaubt?

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Betroffenen sollten ihren Energieverbrauch in der Ersatzversorgung genau notieren, um im Ernstfall Schadensersatz fordern zu können.
Betroffenen sollten ihren Energieverbrauch in der Ersatzversorgung genau notieren, um im Ernstfall Schadensersatz fordern zu können. ©  Symbolbild: Uli Deck/dpa

Wer von seinem Energieversorger nicht mehr mit Strom bedient werden kann, wird häufig übergangsweise von einem regionalen Anbieter notversorgt. So mancher Stromanbieter lässt sich diesen Dienst teuer bezahlen. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt ist das unzulässig (Az.: 03-06 O 6/22).

In einem Eilentscheid hat das Gericht einem Grundversorger untersagt, unterschiedliche Preise für Bestandskunden in der Grundversorgung und Neukunden in der Ersatzversorgung aufzurufen.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Für die Ersatzversorgung hatte der Anbieter einen wesentlich höheren Preis aufgerufen als für die Grundversorgung.

Betroffene sollten Energieverbrauch genau dokumentieren

Zuletzt waren viele Verbraucherinnen und Verbraucher genau auf diese teure Ersatzversorgung angewiesen, als Billigstromlieferanten aufgrund der gestiegenen Strompreise reihenweise ihren Kundinnen und Kunden kündigten.

Zum Teil musste über Nacht der Grundversorger einspringen, der den zusätzlichen Strom auf dem überhitzten Markt dazu kaufen musste.

Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen nun, ihren Energieverbrauch in der Ersatzversorgung genau zu notieren, um im Ernstfall Schadensersatz fordern zu können. (dpa)