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Strafzinsen für Neukunden sind rechtens

Schlappe für die Verbraucherzentrale Sachsen: Strafzinsen auf Girokonten für Neukunden sind nach Ansicht des Landgerichts in Leipzig zulässig.

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© Julian Stratenschulte/dpa

Leipzig. Negativzinsen auf Girokonto-Guthaben können nach Ansicht des Landgerichts Leipzig auch für Neukunden zulässig sein. Das Gericht wies eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland (Az. 5 O 640/20) ab. Diese hatte im Februar 2020 kurzfristig Negativzinsen in Höhe von 0,7 Prozent jährlich für Neukunden und kontowechselnde Kundinnen und Kunden mit mehr als 5.000 Euro auf dem Girokonto eingeführt.

Die Sparkasse verzichtete nach kurzer Zeit auf das sogenannte Verwahrentgelt, lehnte aber eine Unterlassungserklärung ab. Das Gericht gab dem Geldinstitut nun Recht. Zuvor hätten Gerichte zwar entschieden, dass Negativzinsen nicht durch einen allgemeinen Preisaushang verkündet werden dürften, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.

Der sächsische Fall sei aber anders: Die Negativzinsen waren demnach in den Vertragsanlagen enthalten, die Kunden bei Vertragsabschlüssen unterzeichneten. Damit handele es sich um individuelle Vereinbarungen. Zudem seien Altverträge von Bestandsverträgen ausgenommen.

Verbraucherschützer halten Negativzinsen für unzulässig

Michael Hummel, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Sachsen, zeigte sich enttäuscht über das Urteil. "Wir geben nicht auf und lassen die Entscheidung vom Oberlandesgericht Dresden überprüfen", sagte er. Die Verbraucherschützer hielten Negativzinsen grundsätzlich für unzulässig und seien bereit, auch bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen, um ein endgültiges Urteil zu erreichen.

Zugleich betonte Hummel, dass die Verbraucherzentrale einen kleinen Sieg errungen habe: Laut dem Gerichtsurteil darf die Sparkasse Vogtland Girokonten für junge Menschen nicht mehr als kostenlos bewerben, wenn sie darauf Negativzinsen erhebt.

Die Verbraucherschützer hatten sich von dem Urteil eine Signalwirkung über den sächsischen Fall hinaus erhofft. Sie sahen sich durch ein Urteil des Landgerichts Tübingen aus dem Jahr 2018 gestützt. Das Gericht hatte in einem Urteil entschieden, dass Negativzinsen bei Bestandskunden auf dem Girokonto nicht zulässig sind, wenn bereits Kontoführungsgebühren erhoben werden. (dpa)