Leben und Stil
Merken

Neue Verordnung soll Preistrickserei erschweren

Ab Samstag müssen Händler Preise ehrlicher auszeichnen. Und auch für Onlinemärkte und Vergleichsportale wird mehr Transparenz Pflicht.

 4 Min.
Teilen
Folgen
Das reicht so nicht mehr.
Das reicht so nicht mehr. © Jonas Walzberg/dpa

Nicht wundern, wenn ab 28. Mai im Supermarkt, Baumarkt oder Elektrofachgeschäft die Preisschilder anders aussehen. Neue Regeln in der Preisangabenverordnung sollen Kunden die Orientierung erleichtern. So müssen dann Händler, die mit Preisnachlässen oder -vergleichen werben, den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Aktion für das beworbene Produkt verlangt wurde. Die Preise können direkt gegenübergestellt oder die Ermäßigung prozentual angegeben werden. Kunden sollen so den herausgestellten Vorteil besser einordnen können. Gleichzeitig will der Gesetzgeber unterbinden, dass Unternehmen den Preis für eine Ware kurz vor einer Werbeaktion hochsetzen, um den Rabatt größer erscheinen zu lassen.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind Preisnachlässe mit allgemeinen Werbeaussagen wie etwa „Knaller-“ oder „Dauertiefpreis“, sagt Constanze Rubach von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Zudem gilt die Neuregelung auch nicht für schnell verderbliche Waren, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums reduziert angeboten werden. Dort reicht auch weiterhin ein einfacher Aufkleber mit der Angabe der Preisermäßigung. Das soll laut Rubach den Abverkauf dieser Lebensmittel erleichtern und zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung beitragen.

Außerdem werden mit der Änderung der Verordnung die Mengeneinheiten von Grundpreisen vereinheitlicht. Im Supermarkt etwa ist dann der Kilogramm- oder Literpreis angegeben, im Baumarkt eher der Quadrat- oder Kubikmeterpreis. Die Grundpreisangabe pro 100 Milliliter oder pro 100 Gramm ist im Supermarkt nur noch bei loser Ware zulässig. „Bisher konnten Händler bei Füllmengen von 250 Gramm und weniger den Grundpreis pro 100 Gramm statt pro Kilogramm angeben. Das führte insbesondere dann zu Verwirrungen, wenn die Preise von Produkten mit verschiedenen Bezugsgrößen verglichen werden sollten“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Neue Regeln im Onlinehandel

Auch auf Onlinehändler kommen ab 28. Mai neue Informationspflichten zu. Sie müssen dann viele Angaben machen, die sie bislang verweigert oder für die sie ihre Zuständigkeit bestritten haben.

So müssen Marktplätze und Plattformen, auf denen Verbraucher Verträge mit Dritten schließen, künftig angeben, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson etwas verkauft. Denn bei einem Privatverkauf gibt es kein Widerrufsrecht und im Regelfall keine Gewährleistung. Zudem müssen sie offenlegen, wenn sie Verbrauchern personalisierte Preise anzeigen – also Preise, die unter Verwendung personenbezogener Daten oder Merkmale durch einen Algorithmus auf einen Menschen zugeschnitten werden. Diese neue Regelung gilt allerdings nicht für sogenannte dynamische Preise, die im Zeitverlauf mehr oder weniger heftig schwanken, aber für alle gleichermaßen gelten.

Neue Regeln für Vergleichsportale

Buchungs- und Vergleichsportale müssen zudem darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die von ihnen gelisteten Anbieter übernehmen, etwa bei Mietwagen. Das ist wichtig, weil sonst unter Umständen nicht klar ist, wer bei Problemen und Fragen zuständig ist. Vergleichsportale werden verpflichtet, anhand einer Liste kenntlich zu machen, welche Anbieter in den Vergleich einbezogen worden sind. Das soll verhindern, dass fälschlicherweise der Eindruck entsteht, dass im Vergleich der gesamte Markt abgebildet worden ist. Ein Problem bleibt aber: Verbraucher müssen weitere wichtige Anbieter kennen, um sie bei ihrer Suche berücksichtigen zu können, kritisieren die Verbraucherschützer.

Die Portale müssen nun auch erläutern, wie ihre Ergebnisliste zustande kommt. In einem Extra-Infobereich soll stehen, welche Hauptparameter bei der Erstellung berücksichtigt werden und wie stark diese das Gesamtergebnis beeinflussen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe, Bewertungen oder die Anzahl der Verkäufe sein, aber auch Provisionen und Entgelte.

Shops oder Portale müssen erläutern, ob sie Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass Bewertungen nur von Kunden stammen, die auch wirklich gekauft oder gebucht haben. Und sie müssen erklären, wie diese Maßnahmen aussehen. Auch hier bleibt aus Sicht der Verbraucherschützer ein Problem: Die Anbieter werden nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen einzuführen. Dabei seien strengere Regeln wünschenswert, weil Rezensionen für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkauf im Netz darstellten, aber häufig manipuliert oder gefälscht werden.

Ausgenommen von den neuen Informationspflichten für den Online-Handel sind Verträge über Finanzdienstleistungen wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen.

„Wir werden beobachten, wie die Händler mit den neuen Vorgaben umgehen“, sagt Armin Valet. Bei Verstößen wolle man rechtlich dagegen vorgehen. (dpa)