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Kein Cocktail auf Kosten der Airline

Bei langen Flugverspätungen haben Passagiere laut EU-Recht Anspruch auf „Mahlzeiten und Erfrischungen“. Aber darf es auch etwas Alkoholisches sein?

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Wer am Airport festhängt, braucht womöglich erst mal einen Drink.
Wer am Airport festhängt, braucht womöglich erst mal einen Drink. © Andrea Warnecke/dpa-tmn

Im Fall von zwei Aperol Spritz, die ein Passagier während der Wartezeit für 15 Pfund an einem Londoner Airport gekauft hatte, verweigerte die Airline die Erstattung. Der Streit ging bis vor das Amtsgericht Hannover. Das gab der Fluggesellschaft recht, und zwar aufgrund des konkreten Wortlauts „Erfrischungen“ in der zugrunde liegenden EU-Fluggastrechteverordnung.

Sinngemäß begründete das Amtsgericht: Alkoholische Getränke zählen nicht zu Erfrischungen, weil ihre Wirkung im Regelfall das Gegenteil bewirken würde. Deshalb müssten die 15 Pfund für die Aperol Spritz von den Verpflegungskosten abgezogen werden. (Aktenzeichen: 513 C 8538/22; noch nicht rechtskräftig)

Alkohol ist Genussmittel

Also gibt es nie Bier oder Wein auf Kosten der Airline bei Verspätungen? Ganz so schwarz und weiß liegt die Sache nicht, sagt Juristin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum. Sie wäre zwar auch ohne das aktuelle Urteil aus Hannover zu der Einschätzung gekommen, dass es sich bei alkoholischen Getränken um Genussmittel handelt, die nicht erstattet werden müssten.

Aus ihrer Beratungspraxis weiß sie allerdings: „Es gibt Airlines, die auch Kosten für Wein zum Essen erstatten, ohne diese infrage zu stellen.“

Auch verschiedene Gerichte seien schon zu anderen Urteilen gekommen. So hielt beispielsweise das Amtsgericht Düsseldorf in einem Urteil von 2019 „Champagnercocktails und Dessertwein“ für erstattungsfähig. (Aktenzeichen: 27 C 257/18). (dpa)