Leben und Stil
Merken

Was darf ich aus dem Urlaub in Nicht-EU-Ländern mitbringen?

Viele Touristen kaufen auf Reisen gerne Souvenirs und Lebensmittel ein. Doch nicht alle Urlaubsschätze dürfen auch mit nach Deutschland gebracht werden. Die Regeln für die Rückkehr aus Nicht-EU-Ländern sind besonders streng.

Von Angelina Sortino
 3 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Wer Urlaubssouvenirs ohne Abgaben nach Deutschland einführen will, muss einiges beachten.
Wer Urlaubssouvenirs ohne Abgaben nach Deutschland einführen will, muss einiges beachten. © Sebastian Gollnow/dpa

Souvenirs für die Daheimgebliebenen, leckerer Wein oder exotische Leckereien: Viele Touristen packen ihre Koffer voll mit Produkten aus dem Urlaubsland, bevor sie die Heimreise antreten. Doch nicht jedes Andenken darf einfach so mit nach Deutschland gebracht werden - vor allem nicht in unbegrenzten Mengen.

Besonders strenge Regeln und Begrenzungen gelten für Reisende, die aus einem Nicht-EU-Land zurück nach Deutschland kommen. Vor einem ausgiebigen Einkaufsbummel sollten sich Urlauber also darüber informieren, ob sie das Gekaufte überhaupt mit nach Hause bringen dürfen.

Welche Voraussetzung gelten für abgabenfreies Einführen

Wer Urlaubsmitbringsel ohne Abgaben nach Deutschland einführen will, muss laut dem Zoll die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Der oder die Reisende führt die betreffenden Waren mit sich: Das bedeutet, dass die Waren im selben Transportmittel in Deutschland ankommen wie der Urlauber. Wird das Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
  • Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt: Das bedeutet, dass die Waren nur für Angehörige des eigenen Hausstandes oder als Geschenk bestimmt sein dürfen. Den Nachbarn gegen Bezahlung ein bestimmtes Produkt mitzubringen, ist also nicht erlaubt.

Mengen- und Wertgrenzen für die Einfuhr von Genussmitteln

Genussmittel wie Tabak, Alkohol und Kaffee dürfen nur in bestimmten Mengen eingeführt werden. Diese sind:

Bei Tabakwaren:

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak (hierunter fallen auch erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak) oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Bei Alkohol:

  • 1 Liter Spirituosen über 22 Prozent oder
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Prozent und
  • 4 Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

Bei Flüssigkeiten, die mit einer E-Zigarette geraucht werden:

  • Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro (Bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro)
  • Bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Was gilt für andere Waren, wie Lebensmittel und Souvenirs?

Ob ein Produkt nach Deutschland eingeführt werden darf, welche Mengen und welcher Warenwert erlaubt sind, können Urlauber ganz einfach mit wenigen Klicks mit dem Abgaberechner auf der Webseite des Zolls herausfinden.

Der Rechner funktioniert nicht nur für Nicht-EU-Länder, sondern auch für steuerlichen Sondergebieten, wie zum Beispiel die Kanarische Inseln.

Artenschutz: So vermeiden Sie den Kauf verbotener Produkte

Immer wieder finden Zoll-Mitarbeiter im Urlaubsgepäck von Reisenden Souvenirs, die aus geschützten Tieren und Pflanzen hergestellt wurden.

Die Konsequenzen eines solchen Fundes können sehr unangenehm sein. Außerdem ist der Schaden für die Natur immens und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Leckere Mitbringsel aus dem Urlaub werden vom Zoll untersucht. Nicht alle pflanzlichen Souvenirs dürfen auch mit nach Hause gebracht werden.
Leckere Mitbringsel aus dem Urlaub werden vom Zoll untersucht. Nicht alle pflanzlichen Souvenirs dürfen auch mit nach Hause gebracht werden. © Frank Rumpenhorst/dpa (Archiv)

Deshalb sollten sich Reisende besser schon vor dem Kauf bei der Zollverwaltung oder dem Bundesamt für Naturschutz darüber informieren, welche im Urlaubsland angebotenen Mitbringsel aus geschützten Tier oder Pflanzen bestehen.