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Wenn die Reise teurer wird

Veranstalter dürfen gestiegene Kosten weiterreichen – aber nur unter bestimmten Bedingungen.

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Urlaub ist oft zum teuren Vergnügen geworden.
Urlaub ist oft zum teuren Vergnügen geworden. © ZB

Eine vierköpfige Familie möchte verreisen, es soll nach Spanien gehen. Der Pauschalurlaub ist schon lange gebucht, die Vorfreude groß. Umso überraschter blickt sie auf ein Schreiben des Veranstalters: Wegen der gestiegenen Kerosinpreise kostet die Reise statt 2.000 nun 2.300 Euro. Kann so etwas passieren?

Nein, trotz gestiegener Kerosinpreise müssen Urlauber Szenen wie diese kaum fürchten. Rechtsanwalt Hans-Josef Vogel aus Düsseldorf sagt: „Eine einseitige Anpassung ist bei acht Prozent gedeckelt.“ Das bedeutet: Möchte der Veranstalter die Preise um mehr als acht Prozent erhöhen, kann der Kunde die Mehrkosten bezahlen, muss es aber nicht. Und auch für eine einseitige Preisanpassung des Veranstalters bis acht Prozent des Preises gibt es Vorgaben.

Aber machen Reiseanbieter, etwa angesichts steigender Spritkosten, davon Gebrauch? Auf SZ-Anfrage hatten die Veranstalter Tui, Dertour, FTI und Alltours im April versichert, dass es trotz der gestiegenen Kosten für bereits gebuchte Reisen keine Preiserhöhungen geben werde. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam eine Umfrage des Fachportals „Reisevor9“ Anfang Mai unter Reedereien. Die wenigsten Kreuzfahrtanbieter planten demnach Treibstoffzuschläge. Der Anlass der Umfrage war die Ankündigung des Anbieters Plantours, der Zuschläge für bereits gebuchte Reisen erhebt und das unter anderem mit höheren Treibstoffkosten begründet.

So einfach sei es auch gar nicht möglich, die Preise zu ändern, sagt Rechtsanwalt Hans-Josef Vogel. „Der Veranstalter darf nur Preise erhöhen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehält.“ Entsprechende Formulierungen finden Urlauber in den Geschäftsbedingungen (AGB). Genauso beinhalten solche Klauseln auch, dass die Preise umgekehrt sinken müssen – etwa, wenn sich Wechselkurse zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn geändert haben und auf den Reiseveranstalter weniger Kosten zukämen. Daher verzichten die meisten Anbieter laut DRV-Sprecherin Heinen auf Preisänderungen. Angesichts der komplexen Berechnung lohne sich der bürokratische Aufwand nicht.

Darüber hinaus haben Urlauber bei erheblichen Preissteigerungen, die über der erwähnten Acht-Prozent-Grenze liegen, das Recht, kostenfrei zurückzutreten. Am Ende würde der Veranstalter in solch einem Fall also schlimmstenfalls auf allen Kosten sitzen bleiben.

Entscheidet der Veranstalter, die Preise an die Kunden weiterzugeben, müssen bestimmte Gründe vorliegen: Dazu zählen etwa gestiegene Treibstoff- oder Energiekosten, weshalb die Beförderung teurer wurde. Genauso kann er Steuererhöhungen oder gestiegene Abgaben für die Reiseleistung sowie Wechselkursveränderungen auf die Kunden umlegen. Die Preiserhöhung muss der Veranstalter seinen Kunden in schriftlicher Form spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise mitteilen. Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum legt Kunden daher nahe, diese Frist gut im Auge zu behalten. Kommt die Ankündigung später, müssen Urlauber den Aufschlag nicht hinnehmen. Sie können die Zahlung dann unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern. Wenn der Veranstalter die Reiseunterlagen dennoch nur bei Zahlung dieses Zuschlags aushändigen will, sollte man den Aufschlag unter Vorbehalt zahlen, raten die Verbraucherschützer. So erhält sich die Option auf eine Rückerstattung.

Während fristgerechte Preiserhöhungen bis acht Prozent bei entsprechend wirksamen Preisänderungsklauseln in den AGB hingenommen werden müssen, sieht es bei Aufschlägen, die über diese Schwelle hinausgehen, anders aus. Veranstalter könnten laut Karolina Wojtal in dem Fall von ihrem Kunden zwar „verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annimmt.“ Dabei handle es sich um eine Interessensabwägung zwischen Kunde und Veranstalter. Schließlich wolle der Veranstalter bei einem Rücktritt des Kunden die Reise neu verkaufen.

Aber den Kunden bleibt die Wahl. Sie müssen sich also entscheiden: Innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist können sie entweder eine gleichwertige Ersatzreise zum bisherigen Preis fordern oder den gebuchten Urlaub kostenfrei stornieren. Wer als Urlauber das Schreiben indes ganz ignoriert, akzeptiert stillschweigend die Preissteigerung. (dpa/rnw)