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Eltern haften bei Kleinkind auf Radweg

Auf Kinder müssen Verkehrsteilnehmer besonders Rücksicht nehmen. Doch was gilt, wenn etwas passiert?

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Kleine Radler mit hohem Risiko: Auf Kinder muss im Straßenverkehr besonders geachtet werden, das fängt natürlich bei den Eltern an.
Kleine Radler mit hohem Risiko: Auf Kinder muss im Straßenverkehr besonders geachtet werden, das fängt natürlich bei den Eltern an. © Mascha Brichta/dpa

Wer mit seinem Kind auf einem nicht baulich abgetrennten Radweg radelt und vorausfährt, verletzt seine Aufsichtspflicht. Das gilt, wenn das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Schäden muss dann die Haftpflichtpolice des Kindes einspringen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist.

Im konkreten Fall war ein Vater mit seiner sechsjährigen Tochter im Schlepptau in die Stadt geradelt. Beim Ausweichen eines im Weg stehenden Autos war das Mädchen mit einem links von ihr fahrenden Auto kollidiert und hatte es an der rechten Seite beschädigt. Die Besitzerin wollte daraufhin von der Haftpflichtversicherung des Kindes Schadenersatz. Die weigerte sich und erklärte, die Frau sei zu nah am Kind vorbeigefahren und habe so selbst überwiegend den Schaden verursacht. Der Vater habe pflichtgemäß agiert und sei unmittelbar beim Kind gewesen.

Das Gericht entschied zugunsten der Autofahrerin und monierte ein Fehlverhalten des Vaters. Bis zum achten Lebensjahr müssen Kinder auf dem Gehweg fahren. Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn sich dieser baulich von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Der Fahrerin sei kein Fehlverhalten zu attestieren: Sie sei mit geringem Tempo gefahren und sei so ihrer Sorgfaltspflicht angesichts des auf dem Radweg abgestellten Autos und der Radfahrer nachgekommen. Allein, weil das sehr junge Kind auf der Fahrbahn war, geschah demnach der Unfall. Wäre das Kind auf dem Gehweg gefahren, wäre es nicht zu einer gefährlichen Situation gekommen. (dpa)

Aktenzeichen.: 37 C 557/20