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Zittau allein für neue Bürgermeisterwahl zuständig

Stadtrat und -verwaltung entscheiden, wie es mit der ungültigen Abstimmung und der Neubesetzung des Postens weitergeht.

Von Thomas Mielke
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Zittaus Kurzzeit-Bürgermeister Gerald Wood am 31. Januar nach seiner Wahl im Rathaus. Inzwischen ist klar, dass die Wahl nicht rechtmäßig war.
Zittaus Kurzzeit-Bürgermeister Gerald Wood am 31. Januar nach seiner Wahl im Rathaus. Inzwischen ist klar, dass die Wahl nicht rechtmäßig war. © Archivfoto: Rafael Sampedro

Die Wiederholung der ungültigen Zittauer Bürgermeisterwahl liegt vorerst allein in der Hand der Stadt. "Durch den Widerspruch des Oberbürgermeisters muss der Stadtrat sich erneut mit der Angelegenheit beschäftigen", teilte das Kommunalamt des Landkreises Görlitz als Rechtsaufsicht der Städte und Gemeinden an der Neiße auf SZ-Anfrage mit. Die Rechtsaufsicht selber hat den Fall nicht auf dem Tisch. Sie "wäre erst zu beteiligen, wenn der Stadtrat erneut eine rechtswidrige Entscheidung treffen würde. In dem Fall müsste der Oberbürgermeister wieder Widerspruch einlegen und den Vorgang dem Landratsamt vorlegen", so die Auskunft des Landratsamtes.

Ob es eine neue Wahl geben und wie sie vonstatten gehen soll, müssen Stadtrat und         -verwaltung klären. Das wollen sie nach SZ-Informationen tun. Dann wird auch klar sein, ob das Bewerberverfahren komplett neu aufgerollt wird, nur die beiden letzten verbliebenen Kandidaten erneut eingeladen werden oder nur der ungültig gewählte Gerald Wood erneut zur Abstimmung gestellt wird.

Wood und ein zweiter Bewerber um den Posten des Zittauer Bürgermeisters waren aus einem mehrstufigen Auswahlverfahren als aussichtsreichste Kandidaten für den Posten  hervorgegangen und hatten sich am 31. Januar im Stadtrat präsentiert. Wood machte das Rennen. Oberbürgermeister Thomas Zenker (Zkm) hatte vergangenen Donnerstag Widerspruch gegen die Wahl eingelegt, weil Wood am 31. Januar noch Amerikaner war. Das Gesetz sieht aber unter anderem vor, dass Bewerber nur zu  hauptamtlichen Bürgermeistern gewählt werden dürfen, wenn sie Deutsche oder Bürger eines anderen EU-Landes sind.

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