Merken

Zweifel an geheimer Wahl

Eine SZ-Leserin entdeckt auf dem Wahlzettel persönliche Angaben. Diese dienten der Statistik und seien unproblematisch, heißt es aus dem Amt.

Teilen
Folgen
© privat

Peter Anderson

Meißen. Was hat es damit auf sich? „K Frau, geboren 1958 bis 1972“ steht rechts oben auf dem Stimmzettel zu lesen, den eine Radebeulerin jetzt zur Briefwahl erhalten hat. Ihr Name ist der Redaktion bekannt. Sie fragt sich, welche Rückschlüsse dies auf ihre Person zulasse und, ob die Wahl unter diesen Umständen noch geheim sei.

Eine Antwort gibt die Meißner Kreiswahlleiterin Susanne Engelke: Die Kennzeichnung eines Stimmzettels in der rechten oberen Ecke diene dem Zweck der repräsentativen Wahlstatistik und stehe für Mann beziehungsweise Frau und Geburtsjahresgruppe. Die Rechtsgrundlage bildeten die Paragraphen 1 bis 8 des Wahlstatistikgesetzes.

Die repräsentative Wahlstatistik ermittelt laut Susanne Engelke in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Angaben über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge. Sie diene dem Informationsbedarf in vielen Bereichen der Gesellschaft, weil sie Aufschluss über das Wahlverhalten, das heißt die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Bevölkerungsgruppen gibt.

Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses sei ausgeschlossen. Zwar könnten die die Auszählung durchführenden Personen beispielsweise feststellen, wie viele Frauen oder Männer einer jeden der sechs gebildeten Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben, da aber zu jeder Altersgruppe der Männer und Frauen zahlreiche Personen gehören, ließen sich daraus keinerlei Anhaltspunkte für die Stimmabgabe einer Einzelperson gewinnen. Der Stimmzettel in den repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken enthalte lediglich den Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Altersgruppen, also keine personenbezogenen Daten. Die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke müssten mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Briefwahlbezirke mindestens 400 Wähler aufweisen.