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Karlsruher Richter lehnen AfD-Antrag ab

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde wegen der sächsischen AfD-Kandidatenliste zur Wahl abgelehnt. Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

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© dpa

Karlsruhe. Die AfD Sachsen ist mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Dabei ging es um die teilweise Nichtzulassung ihrer Kandidatenliste für die Landtagswahl. Das teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch mit. 

Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet gewesen, argumentiert das Gericht in einer Mitteilung. Insbesondere seien nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Außerdem fehle es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen, heißt es.

Das Gericht verwies außerdem darauf, dass "subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die Länder gewährt wird". Der AfD-Antrag liegt zeitgleich vor dem sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig. Dort wird am Donnerstag verhandelt, ein Urteil wird aber erst am späten Abend erwartet.

Nach einer Entscheidung des Landeswahlausschusses dürfen bei der Wahl am 1. September nur die ersten 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Im Hinblick auf die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium die Aufstellung am 5. Juli für ungültig erklärt. Beanstandet wurde, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei getrennten Parteitagen bestimmt hatte. Die Partei kann damit nur noch über Direktmandate in den 60 Wahlkreisen mit mehr als 18  Abgeordneten ins Parlament einziehen.

Die AfD hatte von einem Komplott gesprochen, um sie als politischen Mitbewerber zu schwächen. Sie liefert sich derzeit in Umfragen mit der CDU ein Kopf-an-Kopf-Rennen um die Position als stärkste Kraft. Gegen die Entscheidung haben der AfD-Landesverband und acht betroffene Bewerber auch in Sachsen Verfassungsklage eingereicht. Andere rechtliche Schritte wären erst nach der Wahl möglich. (dpa)