Freistellung von der Arbeit bei einem Sterbefall

Es ist üblich, dass Arbeitnehmer für den Todesfall naher Angehöriger freizustellen sind. Als nahe Angehörige gelten Mutter, Vater, Ehegatte und Kinder.
In den Tarifverträgen der Arbeitnehmer und Angestellten tarifgebundener Betriebe und Einrichtungen sind die Freistellungsanlässe und deren jeweilige Dauer (meist einen Tag, selten bis drei Tage) konkret geregelt. Für diese Zeit des „Sonderurlaubs“ erhält der Beschäftigte sein Arbeitsentgelt weiterbezahlt. Gibt es keine Tarifregelung, gilt § 616 des BGB. Diese Regelfreistellung beträgt einen Tag.
Grundsätzlich gilt, dass um die „Zeit der Bestattung“ (Trauerfeier) die Arbeitsleistung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Der freie Tag entfällt, wenn man in dieser Zeit Regelurlaub in Anspruch nimmt bzw. die Bestattung auf einen freien Tag fällt. Zu prüfen ist auch, ob Sondervereinbarungen (Abdingbarkeit, keine Bezahlung u. a.) im Arbeitsvertrag getroffen wurden.
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