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Aus Liebeskummer betrunken

Sich zu betrinken, ist nicht strafbar. Autofahren sollte man dann aber nicht. Genau das wird einem Radebeuler vorgeworfen.

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© dpa

Von Paul Jonas Grunze

Radebeul/Meißen. Für den 47-jährigen Angeklagten geht es um einiges, mindestens um seinen Führerschein. Wird er verurteilt, sieht er den nicht gleich wieder. Denn er soll alkoholisiert mit dem Auto gefahren sein, und zwar so stark, dass Juristen von absoluter Fahruntauglichkeit sprechen. Solche Leute bekommen ihren Führerschein nach einer Sperrfrist nicht automatisch wieder. Sie müssen erst zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, auch Idiotentest genannt.

Doch so klar, wie die Sache scheint, ist sie nicht. Im August vorigen Jahres ist der Mann zu seiner Ex-Freundin nach Radebeul gefahren. Mit dem Auto und nachdem er getrunken hat. Zwei bis drei Gläser Wein sollen es gewesen sein. Seine Ex-Freundin trifft er nicht an, sondern nur die Nachbarin. Die ruft auf seinen Wunsch hin die Polizei, denn die soll nach dem Willen des Angeklagten zwischen ihm und der Ex vermitteln. Die Polizei stellt dabei fest, dass der Mann nach Alkohol riecht, macht einen Atemalkoholtest. Der ergibt einen Wert von 2,7 Promille Alkohol. Zur Blutalkoholkontrolle muss er nicht. Stattdessen fährt ihn die Polizei nach Hause. Dort angekommen, macht sich der Angeklagte zu Fuß und mit dem Zweitschlüssel für sein Auto wieder auf den Weg zur Wohnung seiner Ex-Freundin. Er setzt sich in sein Auto und fährt davon. Das bleibt von seiner Ex-Freundin nicht unbemerkt. Da sie vermutet, dass er unter Alkoholeinfluss steht und damit eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt, ruft sie die Polizei.

Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug vor seiner Wohnung geparkt hat, setzt er sich auf seine Terrasse. Der Freund seiner Nachbarin setzt sich zu ihm und gemeinsam sprechen sie über die Beziehungsprobleme des Angeklagten. Um diesen Tag zu vergessen, will er während des halbstündigen Gespräches fast eine gesamte Flasche Wodka und eine halbe Flasche Weißwein geleert haben. „Ich habe mir voll die Kante gegeben“, so der Angeklagte. Er habe auch Selbstmordgedanken gehabt, sagt der Freund seiner Nachbarin. Der Angeklagte legt sich ins Bett. 20 Minuten muss die Polizei klingeln, um den Mann wach zu bekommen.

Zuvor hatten die Polizisten festgestellt, dass die Motorhaube seines Autos noch warm war. Das Auto muss also kurz zuvor noch bewegt worden sein. Doch gefahren sein will der Mann nicht. Er beteuert, eine Freundin habe ihn gefahren. Deren Namen möchte er nicht nennen, obwohl sie ja eine Entlastungszeugin wäre. Die Polizisten führen einen Atemalkoholtest durch, bei dem ein Wert von 2,8 Promille zutage kommt und beantragen daraufhin bei der Staatsanwaltschaft den Entzug des Führerscheins und eine Blutentnahme. Bei zwei Blutalkoholtests im Krankenhaus liegen die Werte zwischen 2,04 und 2,32 Promille.

Einer Rechtsmedizinerin zufolge hätten bei dem Angeklagten bei einem derartigen „Sturztrunk“ deutlich wahrnehmbare Ausfallerscheinungen durch den hohen Alkoholkonsum innerhalb kürzester Zeit auftreten müssen. Alle Zeugen berichten jedoch übereinstimmend, dass der Angeklagte bis auf gerötete Augen und ein Schwanken keine körperlichen Beschwerden gezeigt hätte. Das heißt, der Mann ist an Alkohol gewöhnt und er hat über einen längeren Zeitraum getrunken. Mittels einer Begleitstoffanalyse soll nun ermittelt werden, wann er welchen Alkohol getrunken hat und wie hoch der Alkoholwert zur Tatzeit war.

Die Hauptverhandlung wird demnächst fortgesetzt.