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Blaue Papiertonnen dürfen nicht einfach auf Dresdens Straßen stehen

Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage eines Unternehmens abgewiesen.

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Blaue Altpapiertonnen dürfen auch zum Entleeren nicht ohne Sondererlaubnis auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden. Private Entsorgungsfirmen können die Altpapiertonnen nur auf Privatgrundstücke stellen und müssen sie von dort abholen. Dieser Auffassung der Landeshauptstadt folgte am Donnerstag die dritte Kammer des Verwaltungsgerichtes Dresden mit ihrem Urteil (Az.: 3K 1901/08). Das Gericht wies die Klage eines Recycling-Unternehmens ab, wie Gerichts-Sprecher Robert Bendner mitteilte.

Das Recycling-Unternehmen hatte gegen die Stadt geklagt, weil es sein Recht auf Gewerbefreiheit verletzt sah. Die Firma hatte nach eigenen Angaben rund 9500 Tonnen an Dresdner Haushalte verteilt. Doch durch eine Mitteilung der Stadt vom 7. November 2008 seien Kunden verunsichert worden. Viele hätten deshalb auf die blauen Tonnen verzichtet.

Nach Ansicht des Gerichts sei die gewerbliche Altpapiersammlung nicht mit der öffentlichen Müllabfuhr zu vergleichen, deren Behälter zur Abfuhr an den Straßenrand bereitgestellt werden können. Die Bürger seien verpflichtet, bestimmte Abfälle der Stadtreinigung zu überlassen. Eine solche Pflicht sei bei Altpapiersammlungen nicht gegeben. Die Stadt habe 650 Containerstandorte geschaffen, an denen Papier eingeworfen werden könne.

Das Handeln des privaten Unternehmens sei nicht anders zu bewerten als die Tätigkeiten anderer Recyclingunternehmen, die sich etwa mit dem Sammeln von Altmetall, -kleidern, -schuhen oder Schrott befassten.

Das Gericht hat eine Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen. (SZ)