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Soforthilfe für Sportvereine in Mittelsachsen

Der Landkreis Mittelsachsen will den Sport mehr fördern. Für jedes Vereinsmitglied gibt es einen kleinen Obolus. Das ist nicht die einzige Veränderung.

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Der Landkreis Mittelsachsen hat seine Sportförderrichtlinie überarbeitet. Nach der neuen Richtlinie erhalten Vereine unter anderen eine Soforthilfe und es gibt eine Vereinspauschale.
Der Landkreis Mittelsachsen hat seine Sportförderrichtlinie überarbeitet. Nach der neuen Richtlinie erhalten Vereine unter anderen eine Soforthilfe und es gibt eine Vereinspauschale. © Dietmar Thomas

Mittelsachsen. Die Sportförderung für den Landkreis Mittelsachsen ist komplett überarbeitet worden. „Wir haben überlegt, was wir noch für die Sportvereine tun können und uns entschieden, eine Soforthilfe auf den Weg zu bringen – und das sehr unbürokratisch“, sagt Landrat Dirk Neubauer (parteilos).

Soforthilfe soll finanzielle Notlagen mildern

Diese Soforthilfe hat der Kreistag Ende vergangenen Jahres beschlossen. Für jedes Mitglied eines Vereins zahlt der Landkreis einen Euro. Insgesamt stehen 50.000 Euro zur Verfügung. Als Berechnungsgrundlage dient die Meldung der Mitgliederzahl beim Kreissportbund Mittelachsen (KSB) zum Stichtag 31. Dezember 2022.

Anspruchsberechtigt sind Vereine mit Sitz in Mittelsachsen und der Mitgliedschaft im KSB. 390 Vereine mit rund 45.700 Mitgliedern sind derzeit im KSB organisiert. „Finanzielle Notlagen der Vereine und Einschränkungen der Vereinstätigkeit im Sport sollen durch die Soforthilfe gemildert werden“, so Landrat Dirk Neubauer.

Es sei keine Riesensumme, aber sie helfe weiter. Die Auszahlung müsse nicht beantragt werden und soll unbürokratisch bis 31. Januar an den KSB erfolgen. Der jeweilige Betrag werde mit den Mitgliedsbeiträgen der Vereine verrechnet. Die Differenz verbleibt beim KSB.

Neu: Vereinspauschale zur Entwicklung des Breitensports

Gleichzeitig wurde die Sportförderrichtlinie angepasst. Diese beinhaltet jetzt eine Vereinspauschale in Höhe von insgesamt 600.000 Euro zur Entwicklung des Breitensports.

Durch eine einheitliche pauschale Berechnungsmethode gibt es künftig einen individuellen Vereinszuschuss. Dadurch entsteht mehr Flexibilität bei der Verwendung des Geldes und lässt den Vereinen mehr Handlungsspielraum.

„Zudem haben wir die Zahl der erforderlichen Anträge reduziert und die Verwendungsnachweisführung deutlich vereinfacht“, sagt Kati Jahn, die sich im Landratsamt um die Sportförderung kümmert.

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„Bei der investiven Sportförderung liegt der Fokus auf Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen“, so Dirk Neubauer. Auch der Kreissportbund Mittelsachsen stelle weiterhin ein unersetzliches Bindeglied zwischen der Landkreisverwaltung und den Vereinen dar. Der KSB übernimmt unter anderem Beraterfunktionen und wird bei verschiedenen Förderprojekten mit angehört.

Die Förderung des Sports durch den Landkreis Mittelsachsen erfolgt direkt über die Sportförderrichtlinie, deren Neufassung zum 1. Januar in Kraft getreten ist, und indirekt durch die teilweise kostenlose oder kostengünstige Nutzung der Sportstätten.

Zeiten für Nutzung der Sportstätten wurden erweitert

Die entsprechende Satzung für die Vergabe und Nutzung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises wurde ebenfalls novelliert. „Die Vergabe von Sportstätten erfolgt weiterhin schuljahresbezogen“, erklärt der Landrat.

Die Zeiten, in denen die Sportstätten zur Verfügung stehen, wurden mit der Neufassung erweitert: Ungedeckte Sportstätten, das heißt, alle Anlagen, die nicht überdacht sind, stehen grundsätzlich montags bis freitags von 9 Uhr bis 22 Uhr sowie sonnabends, sonntags und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr zur Verfügung. Sogenannte gedeckte Sportstätten sind grundsätzlich werktags von 9 Uhr bis 22 Uhr und sonntags von 9 Uhr bis 20 Uhr nutzbar.

Der Landkreis verzeichnet bisher eine stabile Auslastung seiner Sportstätten. Eine Analyse aus den Vorjahren habe für alle Sportstätten durchschnittlich rund 7.000 Übungszeiteinheiten pro Jahr ergeben. Darin eingeschlossen seien die Nutzungszeiten durch Kinder und Jugendliche sowie die Belegung während der Woche sowie am Wochenende.

Geplante Nutzung der Sportstätten zwei Wochen früher melden

Die Schulen in Trägerschaft des Landkreises müssen ihren Eigenbedarf für das kommende Schuljahr zudem stets bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres in der Kreisverwaltung einreichen – und damit rund zwei Wochen früher als bisher. Dieselbe Frist gelte für alle regelmäßig wiederkehrenden Nutzungen.

Für nicht regelmäßig wiederkehrende Nutzungen besteht keine Antragsfrist. Die Antragstellung sollte dafür frühestmöglich, spätestens jedoch vier Wochen vor der geplanten Nutzung schriftlich erfolgen. Hinzugekommen ist zudem eine Regelung zum Verkauf oder Ausschank in den Sportstätten.

Gebühren werden erst im kommenden Jahr angehoben

Wer eine Sportstätte nutzen möchte, die sich in Trägerschaft des Landkreises befindet, muss dafür Gebühren zahlen. Deren Höhe regelt die Sportstättengebührensatzung. „Die bisher zugrunde gelegten Gebührensätze stammen noch aus dem Jahr 2006. Deshalb war eine Anpassung notwendig, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen“, erläutert der erste Beigeordnete Lothar Beier.

Dennoch sollen die Vereine entlastet werden, die aufgrund der Corona-Pandemie und der Energiepreiserhöhungen ohnehin zu kämpfen hätten. „Der Landkreis wird die Nutzungsgebühren erst zum 1. Januar 2024 erhöhen. Für das Kalenderjahr 2023 werden die derzeit gültigen Gebührensätze weiter gelten“, so Beier. Kinder und Jugendliche der gemeinnützigen Sportvereine können die Sportstätten weiterhin kostenfrei nutzen.

Anträge für den Betriebskostenzuschuss 2023 sowie für die Vereinspauschale 2023 können auf der Internetseite des Landkreises unter dem Stichwort „Sportförderung“ abgerufen werden. Auf derselben Seite ist der FAQ-Katalog zur Richtlinie der Förderung des Sports als PDF eingestellt.