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E-Mails und Briefe rechtlich gleichgestellt

Urteil. Gespeicherte Daten fallen nicht unter das Fernmeldegeheimnis.

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Von Ursula Knapp,Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschlagnahme von E-Mail- und Handy-Verbindungsdaten erleichtert, wenn beim Empfänger Straftaten aufgeklärt werden sollen. Nach dem gestern in Karlsruhe verkündeten Urteil unterliegen die Verbindungsdaten nicht dem Fernmeldegeheimnis, sobald sie beim Empfänger eingegangen sind und der Übertragungsvorgang beendet ist. Der Zweite Senat rückte damit von einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 ab. Damals hatte eine Kammer die Verbindungsdaten unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses gestellt und die Beschlagnahme nur bei erheblichen Straftaten zugelassen.

Klage stattgegeben

Dennoch gaben die Richter der Verfassungsbeschwerde der Heidelberger Richterin Nicole Bargatzky statt. Bei ihr waren bei einer Wohnungsdurchsuchung Mobiltelefon- und Computerdaten beschlagnahmt worden, weil sie verdächtigt worden war, Informationen über Ermittlungen an die Presse weitergegeben zu haben. Der Verdacht auf Verletzung des Dienstgeheimnisses erhärtete sich aber nicht.

Dem Urteil zufolge waren der Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe und die Beschlagnahme von Kommunikationsdaten unverhältnismäßig und verstießen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Verdacht habe geringes Gewicht gehabt, da viele Personen für die Weitergabe in Betracht gekommen seien. Weiter sei die Erfolgsaussicht der Durchsuchung fünf Monate nach dem Tatvorwurf von Beginn an zweifelhaft gewesen. Das Urteil des Zweiten Senats erging einstimmig.

Die Richter erlaubten jedoch grundsätzlich eine Beschlagnahme. Sie unterscheiden zwischen einer laufenden Datenübertragung und einem abgeschlossenen Kommunikationsvorgang: Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses ende, wenn die Nachricht beim Empfänger angekommen sei. Denn nach der Übertragung könne sich der Empfänger vor einem unerwünschten Zugriff Dritter mit der Löschung schützen. Außerdem verlaufe eine Beschlagnahme offen und nicht wie das Abhören von Gesprächen heimlich.

Damit werden gespeicherte Telefon-Übertragungsdaten und E-Mails dem Brief gleichgestellt. Das Briefgeheimnis schützt vor einem heimlichen Öffnen während des Transports, das Telekommunikationsgeheimnis vor dem Abhören eines Gesprächs. In dieses Post- und Fernmeldegeheimnis darf nur bei Verdacht auf schwere Straftaten eingegriffen werden. Liegt der Brief aber auf dem Schreibtisch eines Beschuldigten und hat er einen Bezug zum Ermittlungsverfahren, kann er beschlagnahmt werden.

Justizministerin Zypries erklärte, der Standpunkt der Richter entspreche dem der Bundesregierung. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, sprach von einer Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. (AP)

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2099/04