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„Eltern sollten sich an die Kita-Leitung wenden“

Nach einem mutmaßlichen Missbrauchsfall in einem Riesaer Kindergarten gibt es Konsequenzen.

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© Symbolbild/dpa

Von Christoph Scharf

Riesa. Hat ein Mitarbeiter einer Riesaer Kita tatsächlich ein Kind missbraucht – oder nicht? Diese Frage lässt sich auch drei Monate nach dem mutmaßlichen Vorfall nicht beantworten. Die Ermittlungen laufen noch. Nun hat das Kultusministerium auf SZ-Nachfrage immerhin bestätigt, dass der Träger seiner Meldepflicht beim Landesjugendamt nachgekommen ist.

Das Ministerium äußert sich aus Datenschutzgründen nicht zum Fall aus Riesa. Wie oft ähnliche Anzeigen aus sächsischen Kindereinrichtungen eingehen, teilt Referentin Susann Meerheim ebenfalls nicht mit: „Eine statistische Erfassung von Vorfällen erfolgt nicht.“ Das liege daran, dass beim Landesjugendamt nicht nur Meldungen solch mutmaßlich gravierender Vorfälle eingingen, sondern auch Meldungen von kleineren Zwischenfällen bis hin etwa zu Rohrbrüchen.

Immerhin: Die Träger von Kindereinrichtungen würden dazu durch das Landesjugendamt und Fachberater der örtlichen Jugendämter beraten. Auch für die Eltern hat das Kultusministerium einen Tipp: Haben sie einen Verdacht, sollten sie sich zunächst immer an die Leitung der Einrichtung wenden. Auch der Träger der Einrichtung sei ansprechbar.

Nach SZ-Informationen arbeitet der in den Vorfall involvierte Mitarbeiter mittlerweile nicht mehr in der Riesaer Kita. Tatsächlich könne der Einrichtungs-Träger im Rahmen seiner Personalhoheit Maßnahmen einleiten, sagt Susann Meerheim. Diese hingen immer vom konkreten Vorfall ab. Auch das Landesjugendamt dürfe sich in einen solchen Fall einschalten – und einer Einrichtung nachträgliche Auflagen erteilen. Es sei dabei sogar möglich, dass ein Mitarbeiter oder der Leiter selbst ein Beschäftigungsverbot in der Einrichtung erhält. Dafür müssten aber zuerst Tatsachen vorliegen, „die die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.“ Selbst in einem solchen Fall handele es sich aber nicht um ein Berufsverbot, sondern betreffe nur die Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung.

Führungszeugnis verlangt

Wenn ein Mitarbeiter rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt ist, dürfe er laut Gesetz nicht mehr in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt werden. Das gilt laut Sozialgesetzbuch für solche Straftaten wie Verletzung der Fürsorgepflicht, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuelle Nötigung, Zuhälterei, exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornografischer Schriften, Misshandlung von Schutzbefohlenen. Deshalb sollen sich Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Einstellung von Mitarbeitern und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis vorlegen lassen.

Doch, was ist mit den betroffenen Kindern, wenn sich ein Missbrauchsverdacht als begründet herausstellt? Gibt es dann psychologische Betreuung? Unterstützung bei einem Einrichtungswechsel? Die Antwort des Sozialministeriums darauf bleibt vage: „Für die Unterstützung eines betroffenen Kindes gibt es weder Grenzen noch Vorgaben.“ Alles hänge vom Einzelfall ab.