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Gehörnte Ehefrau rächt sich

Eine 32-Jährige soll einen Jugendlichen zum Graffitisprühen angestiftet haben. Das wird jetzt teuer.

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© Symbolfoto: Weisflog

Von Helene Krause

Aus dem Gerichtssaal. Der Vorwurf klingt wie aus einer schlechten Vorabendserie: Eine Frau soll Anfang des Jahres einen Jugendlichen angestiftet haben, die Fensterscheiben der Wohnung ihres getrennt lebenden Ehemannes einzuwerfen. Außerdem soll sie ihn beauftragt haben, eine Wand im Bahnhof Waldheim mit der Telefonnummer der neuen Freundin des Ehemannes zu besprühen.

Der Jugendliche, der öfter in ihrem Haus war, tat zunächst das Verlangte. Doch später erzählte er dem Ehemann der Angeklagten davon. Der erstattete Anzeige. Jetzt musste sich die Ehefrau wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung vorm Amtsgericht Döbeln verantworten.

Der Täter, der die Fenster einwarf und die Wand im Bahnhofsgebäude beschmierte, wurde wegen der Sachbeschädigung schon vor Wochen vom Amtsgericht Döbeln verurteilt.

„Ich war es nicht“, leugnet die Beschuldigte die Tat. Wortreich schildert sie, dass sie so etwas nie tun würde. Sie nennt Namen von zahlreichen Personen und erzählt Sachverhalte, die mit dem Fall nichts zu tun haben, sodass weder Richterin Marion Zöllner noch die Staatsanwaltschaft verstehen, was sie damit sagen will.

„Es lagen weder Steine noch andere Gegenstände in der Wohnung“, sagt der Ehemann in der Zeugenvernehmung. Das wertet er als Indiz dafür, dass jemand in der Wohnung war und den Stein oder den Gegenstand, mit dem die Fenster eingeworfen wurden, wieder herausgeholt hat. Den Schlüssel für die Wohnung hatten nur er und seine Ehefrau. Der Jugendliche, der die Sachbeschädigung beging, sagt in der Zeugenvernehmung, dass er von der Angeklagten den Auftrag erhielt. Der Sohn der Angeklagten erklärt dagegen, dass er von den Äußerungen seiner Mutter nichts gehört hat. Trotzdem sieht das Gericht die Tat als erwiesen an. Richterin Marion Zöllner verurteilt die Angeklagte, die mehrfach vorbestraft ist, zu einer Geldstrafe von 875 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.