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Bildungsticket: Jedes Kind im Kreis Görlitz wird befördert, auch ohne aktuelle Chipkarte

Verkehrsverbund Zvon und Kreis Görlitz verlängern alte Karten und lassen sogar Anträge gelten. Bis vorerst Mitte August.

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Symbolfoto © Paul Glaser/glaserfotografie.de

Die Gültigkeit der alten Bildungsticket-Karten wird verlängert. Übergangsweise gelten Sonderregelungen. Darüber informiert am Donnerstag Sandra Trebesius, Sprecherin beim Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien. Der Grund dafür: Es gibt Probleme bei der Beschaffung der Bildungsticket-Chipkarten. Noch nicht an alle, die solch ein Ticket bestellt haben, kann es ausgeliefert werden. Deshalb haben sich der Landkreis Görlitz und der Verkehrsverbund Zvon verständigt. "Jedes Kind, welches aktuell ein Bildungsticket hat oder einen entsprechenden Antrag zum 1. August 2023 gestellt hat, wird befördert. Das ist die Grundbotschaft des Landkreises Görlitz und des Zvon", so die Pressesprecherin.

Lieferschwierigkeiten bei den Herstellern und unpassenden Lieferkonditionen sind die Ursache dafür, dass sich das Ausliefern der Chipkarten für das Bildungsticket verzögert. Der Zvon hat gemeinsam mit den Verkehrsunternehmen im Zvon-Verbundgebiet dennoch eine Lösung gefunden, Chipkarten zu beschaffen. Diese sind zwar nun verfügbar, für die technische und praktische Umsetzung werde noch Zeit benötigt. "Das bedauern wir sehr", so Sandra Trebesius. Alle Beteiligten haben sich das gemeinsame Ziel gesetzt, alle Karten bis zum 19. August auszuliefern.

Mit einer kundenfreundlichen und einfachen Lösung will der Landkreis Görlitz die Einschränkungen für alle so gering wie möglich halten. So behalten Kunden vorerst ihre alte Chipkarte. Deren Gültigkeit wird so lange verlängert, bis der Kunde seine neue Chipkarte hat. Wer zum ersten Mal einen Antrag auf ein Bildungsticket gestellt aber noch keine Chipkarte bekommen hat, der kann seinen Antrag als Nachweis nutzen. Und schließlich gelte weiterhin jeder nutzbare Nachweis wie alte Berechtigungen, bisherige Tickets, Ausweise und auch die Glaubhaftmachung Bezugsberechtigter im Rahmen der Kulanz als Nachweis.