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Greifswalder OB-Wahl gültig

Fußmattenstreit bei der OB-Wahl - das klingt wie eine Politposse. Hat jetzt aber das Verwaltungsgericht Greifswald beschäftigt. Für den Kläger ging das Verfahren schlecht aus. Der CDU-Politiker verlor nach der Wahl auch den Prozess.

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© Bündnis90/Die Grünen

Von Martina Rathke

Greifswald. Die Oberbürgermeisterwahl in Greifswald mit Wahlsieger Stefan Fassbinder (Grüne) bleibt gültig. Das Verwaltungsgericht Greifswald wies am Dienstag - ein dreiviertel Jahr nach der umstrittenen Stichwahl - die Klage des unterlegenen CDU-Bewerbers Jörg Hochheim ab. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass Wahlorgane gegen die Grundsätze der Öffentlichkeit und Allgemeinheit von Wahlen verstoßen hätten, sagte der Vorsitzende Richter Harald Hünecke. Fehler Dritter könnten dem Wahlvorstand nicht zugerechnet werden. Das Gericht ließ die Möglichkeit einer Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht zu.

Der unterlegene CDU-Bewerber Jörg Hochheim hat die Greifswalder OB-Wahl angefochten und unterlag nun in erster Instanz.
Der unterlegene CDU-Bewerber Jörg Hochheim hat die Greifswalder OB-Wahl angefochten und unterlag nun in erster Instanz. © dpa

Hochheim hatte im Mai 2015 die Stichwahl in der langjährigen CDU-Domäne Greifswald, die zum Bundestagswahlkreis von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) gehört, hauchdünn mit nur 15 Stimmen Unterschied gegen den Grünen Fassbinder verloren. Weil die Tür zu einem Wahllokal wegen einer verrutschten Fußmatte für bis zu 90 Minuten verschlossen war, klagte er. Nach seiner Auffassung gab es einen erheblichen Wahlfehler, der eine Wiederholung in dem betroffenen Wahlbezirk notwendig mache.

Hochheim, als Bausenator auch Vize-Oberbürgermeister, reagierte enttäuscht auf die Entscheidung und ließ offen, ob er gegen das Urteil in Berufung gehen wird. „Die Argumentation des Gerichts hat uns überrascht, da alle vorliegenden Rechtsgutachten bislang immer von einem Wahlfehler ausgegangen sind und es lediglich um die Frage der Erheblichkeit des Wahlfehlers ging“, sagte sein Anwalt Kai Krohn.

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zeitweilig geschlossene Tür nicht einmal als Wahlfehler zu sehen. Eine Unregelmäßigkeit läge nur dann vor, wenn der Wahlvorstand selbst durch das Entfernen der Fußmatte die Ursache für die verschlossene Tür gesetzt hätte oder diesen Missstand nach dem Bekanntwerden nicht durch das Öffnen der Tür beseitigt hätte. (dpa)