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Haftstrafe für eine Unbekannte

Prozess gegen unbekannt: Vor einem Cottbuser Gericht gibt eine Braunkohle-Gegnerin ihren Namen nicht preis. Verurteilt wird sie trotzdem.

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© Symbolbild: dpa

Cottbus.Urteil gegen eine Frau, die vor Gericht ihren Namen verschwieg: Eine Braunkohle-Gegnerin muss für zwei Monate ins Gefängnis, weil sie nach Ansicht des Amtsgerichts Cottbus bei einer Gleisblockade einen Polizisten verletzt hatte. Es sah es am Donnerstag als erwiesen an, dass die Angeklagte an Pfingsten bei der Protest-Aktion im Lausitzer Braunkohlerevier dabei war und sich gegen die Polizei wehrte, als diese eingriff. Die Verteidigung will Berufung gegen das Urteil einlegen.

Schon bei ihrer Festnahme in Südbrandenburg vor knapp vier Wochen hatte die junge Frau ihre Personalien verschwiegen und saß seither wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Auch in der Verhandlung gab sie ihren Namen und ihre Adresse nicht preis. Sie sagte lediglich, dass sie 19 Jahre alt sei. Um die Frau auf der Anklagebank zu identifizieren, nutzte das Gericht zum Abgleich Fotos, die nach der Festnahme gemacht worden waren. Zudem bestätigten zwei Polizisten bei ihrer Zeugenaussage, dass es sich um die Richtige handele.

Das Gericht verhängte die zweimonatige Gefängnisstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung. Damit folgte es dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die die vergleichsweise hohe Strafe gefordert hatte. Bei der Verletzung des Polizisten handelte es sich um einen blauen Fleck am Knie. Richter Michael Höhr betonte, dass bei der Bemessung des Strafmaßes einfloss, dass die Frau ihre Identität bis zuletzt verschwieg. Bei einer Bewährungsstrafe etwa hätte wegen der fehlenden Personalien gar nicht überprüft werden können, ob die Frau gegen Auflagen verstoße.

Prozess gegen unbekannt: Die Rechtslage

Wenn ein Tatverdächtiger nach einer Festnahme keine Personalien wie seinen Namen oder seine Adresse angibt, kann deshalb Untersuchungshaft angeordnet werden. Das soll verhindern, dass sich der Beschuldigte einem möglichen Strafprozess entziehen könnte, wie der Vorsitzende des Anwaltverbands Brandenburg im Deutschen Anwaltverein, Frank-Walter Hülsenbeck, erläutert.

In der Strafprozessordnung regelt das der Paragraf 113 „Untersuchungshaft bei leichteren Taten“. Demnach darf sie gegen den Beschuldigten wegen Fluchtgefahr angeordnet werden, wenn er sich nicht ausweisen kann oder keinen festen Wohnsitz hat.

Dass ein Prozess an einem Gericht gegen unbekannt geführt wird, kommt in Deutschland nach Experteneinschätzung sehr selten vor. Genaue statistische Erhebungen liegen dem Anwaltverband aber nicht vor. (dpa)

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Im Prozess gab die Beschuldigte zwar zu, an der Gleisblockade-Aktion beteiligt gewesen zu sein, zu den von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Tritten und Schlägen sagte sie aber nichts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien haben eine Woche lang Zeit, um es anzufechten. (dpa)