Hoyerswerda
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Feuer in der Walpurgisnacht sind verboten

Nur die Feuerwehr dürfte, freilich ohne Publikum, einen Holzstoß entzünden.

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Ein Bild, das sich so in diesem Jahr garantiert nicht bieten wird: Hexenfeuer in Schwarzkollm, ein Volksfest anno 2019 mit hunderten Gästen.
Ein Bild, das sich so in diesem Jahr garantiert nicht bieten wird: Hexenfeuer in Schwarzkollm, ein Volksfest anno 2019 mit hunderten Gästen. © Foto: Gernot Menzel

Landkreis Bautzen. In diesem Jahr wird es keine Hexenfeuer geben. Der dörflich-sorbische (Ober-) Lausitzer Brauch, in der Walpurgisnacht vom 30. April auf den 1. Mai gemeinsam mit Musik durchs Dorf zu ziehen, am Festplatz einen großen Holzstoß (oft „ergänzt“ durch Grünschnitt und andere Gartenabfälle) abzubrennen und es sich bei einem Imbiss und Getränken wohl sein zu lassen, muss bei Strafe ausfallen.

Der Landkreis Bautzen begründet das in einer Mitteilung wie folgt: „Das Hexenfeuer ist als Volksfest einzuordnen. Volksfeste sind im Brauchtum verankerte regional typische Feste, die meistens eine sehr lange Tradition besitzen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 der SächsCoronaSchVO (meint: Sächsische Corona-Schutzverordnung in der aktuellen Fassung) ist das Stattfinden von Volksfesten untersagt. Somit ist auch die Durchführung eines Hexenfeuers nach den Bestimmungen der SächsCoronaSchVO nicht möglich.“ Einziger positiver Aspekt des Ganzen: Es wird in diesem Jahr wohl auch keine vorfristig abgebrannten Hexenhaufen geben – „sportliche“ Übung des Schabernacks der Dörfer untereinander, die noch in jedem Jahr des Hexenbrennens Feuerwehreinsätze provoziert hatte.

Grünschnittbrand sowieso untersagt

Es gibt jedoch ein Schlupfloch: das Abbrennen von Hexenhaufen ohne Publikum; was aber durch die Dörfer um Hoyerswerda im Regelfall abgelehnt wird. Zeißigs Ortsvorsteher Jens Sarodnik etwa machte im Ortschaftsrat aus seiner Meinung kein Hehl: „Hexenfeuer ohne Publikum – das ist doch Quatsch.“ Das Hexenfeuer sei ja nicht als Aktion zur Entsorgung von Gartenabfällen gedacht, sondern ein Brauch, der die Dorfgemeinschaft festigen solle. Und das lasse sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit halt nicht praktizieren.

Das Landratsamt sieht es so: Ein „etwaiges kontrolliertes Abbrennen aufgeschichteter Haufen durch die Feuerwehr“ sei zwar nicht durch die SächsCoronaSchVO verboten, jedoch gälten die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO. Und was die Gartenabfälle anbelangt, sei unbedingt auf eine weitere Gesetzlichkeit hinzuweisen: Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. „Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle (= aufgeschichteter Hexenhaufen) zum Zwecke der Entsorgung ist hiernach nicht möglich.“

Auch könnten sich Hexenfeuer-Freunde nicht auf das Oster- oder Kreuzreiten berufenen, das ja 2021 unter strengen Auflagen gestattet worden war: „Das Osterreiten ist ein religiöses Ritual. Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung sind nicht durch die SächsCoronaSchVO untersagt.“ Sie könnten bei Vorhandensein eines Hygienekonzeptes genehmigt werden. Aber „... eine derartige Regelung existiert nicht für das Hexenfeuer.“ (red/JJ)