Hoyerswerda
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Hoyerswerda wird geputzt

Kommende Woche werden durch die Stadt beauftragte Firmen mit der Grundreinigung nach dem Winterdienst beginnen.

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Nach dem Winter ist bei der Straßenreinigung immer besonders viel zu tun.
Nach dem Winter ist bei der Straßenreinigung immer besonders viel zu tun. © Foto: Ralf Grunert

Hoyerswerda. Nach dem bevorstehenden Ende der winterlichen Witterung und damit dem Ende des Winterdienstes greift ab dem Monat März wieder die alljährliche Pflicht zur Reinigung der Straßen. Darauf macht die Stadtverwaltung Hoyerswerda in einer Mitteilung aufmerksam.

Beginnend in der 10. Kalenderwoche, voraussichtlich ab dem 8. März, werden durch die Stadt beauftragte Unternehmen mit der öffentlichen Straßenreinigung in Form der Grundreinigung nach dem Winterdienst beginnen. Das heißt aber auch, dass für alle Straßenanlieger gilt, ihren Anliegerpflichten nachzukommen. Als freundliche Erinnerung verwies die Stadt auf ein paar Auszüge aus der Winterdienst - sowie der Straßenreinigungssatzung.

Vor Ostern sollte alles sauber sein

So muss die Wiederaufnahme des im Rahmen der Wahrnehmung der Winterdienstpflichten ausgebrachten Streumittels durch den Winterdienstpflichtigen am Wochenende vor Ostern, soweit dies witterungsbedingt möglich ist, oder aber spätestens nach Beendigung der Winterdienstperiode erfolgen. Gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung besteht eine Pflicht zur Reinigung der Gehwege, Radwege, Grünstreifen, Trennstreifen, Gräben, Böschungen sowie sonstiger zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn liegenden Teile des Straßenkörpers. Die halbe Breite der Fahrbahn einschließlich Rinnen und Bordsteinkanten gehört ebenfalls dazu. Dabei gilt für alle Bundes-, Staats- und Kreisstraßen keine Reinigungspflicht. Die Reinigungspflicht umfasst die allgemeine Säuberung einschließlich Beseitigung von Unkraut, Wildkräutern oder sonstigem Bewuchs und Verunreinigungen wie Papier, Schmutz, Verpackungen, Fremdkörper und Laub. Insbesondere nach dem Winter ist eine Grundreinigung unerlässlich.

Öffentliche und private Reinigung

Grundsätzlich reinigt die Stadt die öffentlichen Verkehrsanlagen oder Teile davon, gemäß der Anlage 1 der Satzung, oder lässt diese durch beauftragte Betriebe reinigen. Für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Straßenreinigung besteht für die betroffenen Anliegergrundstücke Anschluss-und Benutzungszwang, das heißt, sie werden gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung gebührenpflichtig. Gemäß § 4 der Satzung wird die Reinigung der nicht in der Anlage aufgeführten öffentlichen Straßen oder Straßenabschnitte den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt.

Um die Details der Satzung zu kennen, empfiehlt es sich, diese auf der Homepage der Stadt unter der Rubrik Ortsrecht einmal in Gänze zur Kenntnis zu nehmen, so der Hinweis aus dem Rathaus. Dies sei besonders der Wunsch der städtischen Beschäftigten des Tiefbau- und Gewässermanagements, die als Beauftragte der Stadt als Straßenbaulastträger täglich mit der Problematik konfrontiert werden. (pm/rgr)