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Mit Gutschein statt Bargeld an die Kasse

In begründeten Einzelfällen gibt es im Landkreis Bautzen für Asylbewerber weder Bargeld noch eine Überweisung aufs Konto.

Von Ralf Grunert
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© Symbolfoto: SZ Archiv

Hoyerswerda. Nicht schlecht staunte Sylvia Uhlmann aus Burg, als sie dieser Tage erstmals beobachtet, wie an einer Supermarkt-Kasse in Hoyerswerda von drei Personen, bei denen es sich ihrer Einschätzung nach um Asylbewerber handelte, statt mit Bargeld mit einem Gutschein bezahlt wurde.

Sie schilderte ihr Erlebnis am Redaktionstelefon und wünschte sich genauere Informationen. Die gab es auf Nachfrage aus dem Landratsamt Bautzen. Demnach erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ihre monatlichen Leistungen, wie andere Sozialleistungsempfänger, auf ein Konto überwiesen. „In wenigen Fällen erfolgt eine Barauszahlung an einer Auszahlstelle des Landkreises. In begründeten Einzelfällen erfolgt die "Auszahlung" in Form einer unbaren Leistung, ergo eines Warengutscheines.“ Als Beispiel für begründete Einzelfälle nennt das Landratsamt Fälle, in denen Zweifel an einer „sachgerechten“ Verwendung der Geldmittel bestehen. Sachgerecht bedeutet, dass damit der notwendigste Lebensunterhalt bestritten werden muss. Bei Anträgen auf „Erstausstattung bei Geburt eines Kindes“ werden Warengutscheine auf Babyerstausstattung ausgehändigt. Die Ausgabe der Gutscheine erfolgt im Ausländeramt und im Bürgeramt. Gegebenenfalls werden diese auch postalisch zugestellt. Die wöchentliche oder monatliche Ausgabe wird von Fall zu Fall entschieden.

Warengutscheine können im Landkreis Bautzen in Geschäften eingereicht werden. Diese rechnen dann beim Amt ab, so die Schilderung des Prozederes. Gutscheine werden wöchentlich oder einmal monatlich ausgegeben, in Summe maximal bis zur Höhe der monatlich zustehenden Leistungen nach dem AsylbLG. Diese sind sehr unterschiedlich, richten sich nach bestimmten Kriterien und reichen von 117 Euro (für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) bis 240 Euro (für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).