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Im Clinch mit dem Wasserversorger

Zankapfel in Bannewitz ist eine überlange Leitung für den Hausanschluss. Sie soll verändert werden. Doch wer trägt die Kosten?

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© picture-alliance/ dpa

Von Regine Schlesinger

Osterzgebirge. Das Landgericht in Dresden hat sich kürzlich in einer Berufungsverhandlung mit einem Streit zwischen einem Bannewitzer Grundstückseigentümer und der Wasserversorgung Weißeritz GmbH (WVW) beschäftigt. In dem 1969 errichteten Haus befindet sich der Wasserzähler im Keller. Diese Messgeräte müssen in einem regelmäßigen Turnus ausgetauscht werden. Beim letzten Austauschversuch ging der WVW-Mitarbeiter aber unverrichteter Dinge vom Grundstück. Der Wasserzähler lasse sich nicht ohne Probleme wechseln, es bestehe die Gefahr, dabei die Leitung zu beschädigen, lautete die Begründung. Wie Richter Ernst Brandt von der 8. Zivilkammer des Landgerichtes schilderte, war das für den Wasserversorger Anlass, vom Grundstückseigentümer zu verlangen, dass der Wasserzählerschacht an die Grundstücksgrenze verlegt wird. Kostenpunkt etwa 500 Euro.

Damit wäre die WVW zugleich ein weiteres Problem los, um das es, wie der Anwalt des Bannewitzers vermutet, dem Wasserversorger eigentlich geht. Die Hausanschlussleitung des Bannewitzer Grundstücks ist deutlich über 20 Meter lang. Bei der WVW gelten als unverhältnismäßig lange Hausanschlüsse solche, die mehr als 15 Meter messen. Die Eisenrohre der Leitung dürften über kurz oder lang das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben. Dann müssen sie ausgewechselt werden. Nach einem Urteil des Landgerichts vom Vorjahr müsste die Kosten dafür der Wasserversorger tragen. Der ist gegen das Urteil vorgegangen. Die Entscheidung steht noch aus.

Grundsätzlich könne der Wasserversorger bei dieser überlangen Leitung zwar verlangen, dass der Bannewitzer auf seine Kosten den Wasserzählerschacht an die Grundstücksgrenze verlegt, so Richter Brandt. Doch das erfordere einen besonderen Anlass bzw. setze eine konkrete Gefahr voraus. Dass die Leitung zunehmend schlechter wird, sei aber keine konkrete, sondern eine abstrakte Gefahr. „Ein Rohrbruch steht nicht unmittelbar bevor“, sagt der Richter. Damit scheidet für ihn der Zustand der Leitung als Anlass aus. Was den Austausch des Wasserzählers angeht, so hatte das Amtsgericht Dippoldiswalde in erster Instanz eingeschätzt, dass er doch möglich ist. Mangels anderer Erkenntnisse folgte das Landgericht dieser Einschätzung. Damit fällt auch die Wasseruhr als Anlass aus. Für den Richter ist aber nachvollziehbar, dass der Wasserversorger nicht auf den Kosten fürs Verlegen einer neuen Leitung dieser Länge sitzenbleiben will. Er sieht zugleich, dass eine neue Leitung auch für den Grundstückseigentümer von Vorteil wäre. Deshalb plädierte er für einen Vergleich zwischen beiden Parteien.

Auf den würde sich der Bannewitzer auch einlassen. Doch nicht so der Wasserversorger. Für den hatte der technische Leiter, Steffen Lehnert, an der Verhandlung teilgenommen. Man wolle dem Bannewitzer zwar ein faires Angebot machen, erklärte er, strebe aber keinen Vergleich, sondern ein Urteil an. Denn es handelt sich nicht um einen Einzelfall. Ihr Urteil will die Zivilkammer am 1. Juni verkünden und sich bis dahin noch mit einschlägiger Literatur zu der Thematik befassen. Für den Fall, dass es keine letzte Klarheit geben sollte, kündigte der Richter an, die Sache zur Revision zuzulassen. Dann könnte die überlange Bannewitzer Leitung sogar noch ein Fall für den Bundesgerichtshof werden.