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Meißen: Raus aus dem Endlosvertrag

Ab 1. März wird es leichter, Zeitschriften-Abos, Fitnessstudio-Verträge und Streaming-Dienste zu kündigen.

Von Andre Schramm
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Ab 1. März 2022 gibt es neue Regeln für Verbraucherverträge. Auch Streaming-Abos sind davon betroffen.
Ab 1. März 2022 gibt es neue Regeln für Verbraucherverträge. Auch Streaming-Abos sind davon betroffen. © Sebastian Schultz

Meißen. Verträge abzuschließen ist in der Regel einfacher, als sie zu kündigen. Viele Unternehmen setzten in der Vergangenheit dazu auf einen Trick: die automatischen Vertragsverlängerungen. Ganz zum Ärgernis der Kunden. Wer die Kündigungsfrist verschlief, zahlte weiter – in der Regel bis zu einem Jahr. Damit soll nun Schluss sein. Schon zum 1. Oktober 2021 trat das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" in Kraft. "Es räumte den Unternehmen noch eine Übergangsfrist bis 1. März 2022 ein", sagt Sylvia Neubert, Leiterin der Verbraucherzentrale in Meißen.

Gilt nur für neue Vertragsabschlüsse

Demnach gilt künftig für Verträge zwar immer noch eine Mindestlaufzeit. Alles, was darüber hinausgeht, kann binnen Monatsfrist gekündigt werden. Damit sind stillschweigende Vertragsverlängerungen in den AGBs zwar prinzipiell noch möglich, allerdings nur noch auf unbestimmte Zeit. "Zu beachten ist, dass diese Regelung nur für Verträge wirksam ist, die ab 1. März 2022 abgeschlossen werden", sagt Neubert. Für Verträge, die davor abgeschlossen worden sind, gelten die bisherigen Kündigungsfristen. Betroffen seien davon u. a. Fitnessstudio-Verträge, Zeitschriften- und Streaming-Abos.

Eine weitere Neuerung ist der sogenannte Kündigungs-Button. "Wer online Verträge abschließt, muss auch die Möglichkeit bekommen, sie dort unkompliziert kündigen zu können", so Neubert weiter. Dazu wird spätestens ab 1. Juli 2022 der Kündigungs-Button verpflichtend. "Wir sind sehr gespannt, wie die Anbieter das umsetzen werden", sagte die Beratungsstellenleiterin. Ferner reglementiert das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" auch Abschlüsse, die am Telefon zustande kommen. So ist beispielsweise für Gas- und Stromverträge, die telefonisch vermittelt werden, die Zustimmung des Kunden in Textform notwendig.

Bereits am 1. Dezember 2021 trat das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Es brachte für Verbraucher zahlreiche Vorteile. So müssen Mobilfunk- und Internetanbieter seither darauf hinweisen, wenn sich ein Vertrag nach der Mindestvertragslaufzeit stillschweigend verlängert. Innerhalb der automatischen Verlängerung besteht auch hier für die Kunden nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat. Im Gegensatz zu dem "Gesetz für faire Verbraucherverträge" gilt das TKG auch für Bestandsverträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Kunden, die permanent mit langsamen Internetanschlüssen zu kämpfen haben, bekamen mit dem Gesetz auch mehr Möglichkeiten, um ihre Ansprüche gegenüber dem Provider durchzusetzen.