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Verkauf geerbter Immobilien: Diese Steuer entfällt jetzt

Bisher hieß es: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, muss Einkommensteuer zahlen. Damit ist es nun vorbei.

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Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und auch die bisherige Praxis der Steuerverwaltung korrigiert. Für den Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie dürfen die Finanzämter keine Einkommensteuer ver
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und auch die bisherige Praxis der Steuerverwaltung korrigiert. Für den Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie dürfen die Finanzämter keine Einkommensteuer ver © dpa-tmn

München. Deutschlands höchstes Finanzgericht hat seine Rechtsprechung mit einem für Immobilienerben erfreulichen Urteil geändert: Für den Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie dürfen die Finanzämter keine Einkommensteuer verlangen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und auch die bisherige Praxis der Steuerverwaltung korrigiert. Vor den Bundesfinanzhof gezogen war in diesem Fall ein Mann, der 2015 gemeinsam mit deren zwei Kindern die Immobilien einer Frau geerbt hatte. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Mit Zwischenschritt über einen Dritten übernahm der Mann den gesamten Besitz, um diesen dann Anfang 2018 zu verkaufen.

Das Finanzamt verlangte Einkommensteuer, da der Mann nach Einschätzung der Beamte einen Teil des Besitzes gekauft hatte. Rechtsgrundlage war die für "private Veräußerungsgeschäfte" geltenden Vorschrift: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, muss Einkommensteuer zahlen.

Um wieviel Geld es in dem Verfahren ging, veröffentlichte der Bundesfinanzhof nicht, da für die Verfahren vor den Finanzgerichten das Steuergeheimnis gilt.

In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht München hatte der Mann 2021 noch verloren. Der IX. Senat des BFH kam nunmehr zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war, und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht gilt. (dpa)