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Blinklicht am Rucksack befreit Radler nicht von der Pflicht zur Fahrradbeleuchtung

SZ und Polizei beantworten an dieser Stelle Leserfragen zum Straßenverkehr.Heute: Zusatzlicht am Radund auch am Radfahrer

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Magda L. schrieb: „Ein Radfahrer hatte am Rucksack ein blinkendes Licht. Ist das erlaubt?“ Peter Demme vom Görlitzer Polizeirevier seufzt, betrifft die Frage doch das leidige Kapitel Fahrradbeleuchtung. „Ich wäre schon froh, wenn bei Dunkelheit jeder Radler wenigstens irgendein Licht anmacht“, sagt er salopp, aber selbst das ist wohl ein Wunschtraum – nicht nur in Görlitz, wie Unfallberichte belegen. „Jeder, der nachts ohne Licht am Rad, oft sogar ohne Reflektoren fährt, ist für mich ein Selbstmörder“, sagt er sehr drastisch. Doch dann wird er fach- und sachlich und berichtet vom Paragraf 67 der StVZO. Nach diesem sind an Fahrrädern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zwingend vorgeschrieben: eine Lichtmaschine mit einer Nennleistung von mindestens drei Watt, deren Nennspannung 6 Volt beträgt (eine Batterie darf zusätzlich verwendet werden), ein mit weißem Licht nach vorn wirkender Scheinwerfer, mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler. Auch eine Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, ist notwendig. Ebenso ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet. Ferner müssen ein mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler (die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein), nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen, mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades vorhanden sein. Uff, das war viel Vorschrift. Doch damit nicht genug: Zusätzlich können eine weitere (auch im Stand wirkende) Schlussleuchte für rotes Licht sowie nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel angebracht werden. Es gibt zudem noch einige Ausnahmen für Rennräder, auf die hier aber nicht eingegangen werden soll. „Das heißt, eine Fahrradbeleuchtung muss nach diesen Vorschriften verwendet werden“, sagt Verkehrsexperte Peter Demme. Mehr oder weniger flimmerndes Licht an Jacken, Mützen, am Rucksack oder auch als Taschenlampe in der Hand haben mit diesen Regeln nichts zu tun. Solches Licht kann von jedem verwendet werden, auch von Fußgängern. Vorgeschrieben ist nur, dass weißes Licht immer nach vorn, rotes Licht immer nach hinten wirken muss. Verboten sind alle Lichteffekte, die andere Verkehrsteilnehmer irritieren, ablenken oder ein falsches Bild vorgaukeln können. Letzteres gilt vor allem für gelegentlich anzutreffende blaue Effekte, die mit Sondersignalen verwechselt werden könnten.

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