Die Stiftung und die Klägerin müssen dem Vergleich noch zustimmen. Die Frau hatte 750000 Euro samt Zinsen gefordert. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte der Klägerin im Dezember 2003 Recht gegeben (AZ: IV ZR 249/02) und ein früheres Urteil des OLG aufgehoben.
„Wenn man Geld bezahlen muss, kann man nicht zufrieden sein“, sagte der Finanzdirektor der Stiftung, Heinz Wissenbach, den Vergleich. Gleichwohl habe die Stiftung die Summe für diesen Fall vorgehalten. Noch vor Weihnachten könne das Geld gezahlt werden. Sollte die Einigung scheitern könnte der Prozess bis zu vier Jahre dauern, schätzte der Vorsitzenden Richter ein.
Der Vater der Klägerin hatte der Stiftung Frauenkirche Mitte der 1990er Jahre 4,7 Millionen Mark (2,4 Millionen Euro) überwiesen und war 1998 gestorben. Der Alleinerbin steht laut Bürgerlichem Gesetzbuch die Hälfte des Erbes als Pflichtteil zu. Die Frau hatte mit 665000 Euro weit weniger geerbt. Der exakte Wert Erbes ist allerdings umstritten.
Wird der Nachlass ganz oder teilweise verschenkt, kann ein Erbe von Rechts wegen zehn Jahre vom Tod des Erblassers an Ansprüche gegen den Beschenkten anmelden. Das Urteil des BGH besitzt nach Angaben der Anwältin der Stiftung, Heidi Messer, Modellcharakter. Über diese Ansprüche gegen einer Gesellschaft war noch nicht entschieden worden. (dpa)