Landkreis. Der eine will einfach nur das Treppenhaus verschönern, der andere die müffelnden Straßenschuhe nicht in seiner Wohnung haben. Doch beide Mieter können durch ihre recht freie Interpretation des Mietrechts schnell Probleme mit ihrem Vermieter bekommen. Denn in Deutschland ist ganz klar geregelt, was in Treppenhäusern stehen darf und was nicht. Dabei gilt der Grundsatz: Das Treppenhaus gehört zu den Gemeinschaftsräumen, Mieter haben in diesem Bereich demnach keinen Anspruch, persönliche Gegenstände abzustellen. Gleiches gilt für Haus- und Kellerflure oder den Hof eines Wohnhauses. Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag des Mieters mit dem Vermieter vereinbart wurde.
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