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Riesa: Hartes Urteil wegen Kinderpornos auf dem Handy

Ein Riesaer muss für mehr als ein Jahr ins Gefängnis – er hatte Machwerke vom Missbrauch von Minderjährigen und sogar Kleinkindern auf sein Mobiltelefon geladen.

Von Manfred Müller
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Das Symbolfoto zeigt einen Mann, der auf einen Smartphone-Bildschirm schaut: Ein Riesaer sah sich auf seinem Handy verbotene Inhalte an – und muss auch deswegen jetzt ins Gefängnis.
Das Symbolfoto zeigt einen Mann, der auf einen Smartphone-Bildschirm schaut: Ein Riesaer sah sich auf seinem Handy verbotene Inhalte an – und muss auch deswegen jetzt ins Gefängnis. © Lutz Weidler

Riesa. Auf den Kopf gefallen ist der 44-Jährige nicht. Er versucht, seinen Konsum von Kinderpornografie so darzustellen, als sei eigentlich das Internet daran schuld. Da würden auf dem Handy ja immer irgendwelche Fenster geöffnet, die einen von einer Website zur anderen weiterleiten. Und wenn man denen folge, komme man irgendwann auf die ganz schlimmen Seiten im Darknet. Aber so beredsam er auch auftritt, so geschickt er auch Nebelkerzen zu werfen versucht – das Riesaer Schöffengericht nimmt ihm das nicht ab.

Zu Verhandlungsbeginn muss der Staatsanwalt erst einmal seitenlang verstörende Details verlesen, die beschreiben, was auf den heruntergeladenen Bildern und Videos zu sehen ist. Die Opfer sind meist Mädchen im Alter von sechs bis zwölf Jahren, aber auch Zwei- und Dreijährige befinden sich darunter sowie einige wenige Jungs. Die Manipulationen reichen vom Herzeigen des Intimbereichs über Oralverkehr hin zur vollständig ausgeführten Vergewaltigung durch Erwachsenen. Insgesamt hat die Polizei fast 1.000 Dateien gefunden, wobei ein Teil davon aus Mini-Vorschaubildern besteht. Aber die schiere Zahl der Fotos und die Beschreibungen aus der Anklageschrift lassen schon auf gewisse Neigungen beim Angeklagten schließen.

Hinweise aus den USA

Ruchbar geworden ist die Sache durch die Verfolgung von Internetstraftaten durch das Bundes- und das Landeskriminalamt. Die beiden Behörden haben – nicht zuletzt durch Hinweise aus den USA – ihren Kampf gegen Kinderpornografie im Internet intensiviert. Dadurch gelangten sie an Tausende IP-Adressen von Kinderporno-Konsumenten und gaben die Daten an die örtlichen Polizeibehörden weiter.

So ging den Fahndern auch der gelernte Bauarbeiter aus Riesa ins Netz. Arvid D. (Name geändert) hatte die Vorwürfe zunächst eingeräumt, bei einer vorangegangenen Gerichtsverhandlung aber wieder abgestritten. Deshalb musste ein Gutachter bestellt werden, der die Dateien auf D.s Samsung-Mobiltelefon auswertete.

Es sei keineswegs so, dass man rein zufällig auf eine Kinderpornografie-Website gelange, erklärt der Internet-Experte. Im legalen Web müsse man schon die einschlägigen Codewörter und Abkürzungen kennen, um sich zu dem verbotenen Stoff durchzuklicken. Und um ins Darknet zu gelangen, müsse man erst einmal die dazu notwendige Software herunterladen und installieren. Die Darstellung des Angeklagten, er sei rein zufällig an die verbotenen Bilder und Videos gelangt, wird vom Gutachter damit als reine Schutzbehauptung entlarvt.

Richter rät zum Psychologen

Arvid D. hat sich seit den verbotenen Kinderpornografie-Downloads aus den Jahren 2018 und 2019 zwar keine weiteren derartigen Straftaten zuschulden kommen lassen, aber er ist noch anderer Vergehen angeklagt. In gleich drei Fällen wurde er beim Fahren ohne Führerschein erwischt – einmal sogar unter Drogeneinfluss. Außerdem hat der dreifache Vater ein stattliches Vorstrafenregister aufzuweisen – Beleidigung, Betrug, Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung.

Eine Bewährungsstrafe, wie von der Verteidigung gewünscht, kommt deshalb für Richter Herbert Zapf und seine beiden Schöffen nicht in Betracht. Arvid D. wird wegen des Kinderpornografie-Delikts zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Ein weiteres Jahr bekommt er für das hartnäckige Fahren ohne Führerschein aufgebrummt. Er könne nicht erkennen, dass sich D. ernsthaft mit seinen Verfehlungen auseinandergesetzt hat, so Richter Zapf. Im Falle des Kinderporno-Konsums wäre der Gang zu einem Psychologen das Mindeste gewesen. Das rate er dem Delinquenten auch, falls er gegen das Urteil Berufung einlegen wolle.