Im Freistaat Sachsen gilt für die Alarmierung von Rettungsdiensten eine Hilfsfrist von zwölf Minuten. Diese unterteilt sich in die Zeit vom Eingang des Notrufes in der Leitstelle bis zur Alarmierung, die Zeit vom Eingang der Alarmierung der Rettungswache bis zum Ausrücken und der Fahrzeit zum Patienten.
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