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Schlechter Scherz endet vor dem Strafrichter

Um die Polizei zu ärgern, hatte ein Mann behauptet, Crystal zu schmuggeln. Die Beamten haben dann genau nachgeschaut.

Von Yvonne Popp
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© Symbolbild: dpa

Im wahrsten Sinne des Wortes verarscht hatte ein Mann die Polizei am Grenzübergang Neurehefeld. Im Juni 2017 war er dort, aus Tschechien kommend, kontrolliert worden. Dabei hatte der 40-jährige Deutsche behauptet, Crystal im Wert von 100 Euro in seinem Rektum versteckt zu haben. Das ging dann auch prompt nach hinten los für den Mann aus Freiberg.

Da derlei Schmuggelaktionen nicht ungefährlich sind und sogar tödlich enden können, sollte die Verpackung platzen, fuhren die Polizisten mit dem Mann sofort nach Dippoldiswalde ins Krankenhaus. Hier bekam er Einläufe und Kontrastmittel verabreicht, musste zweimal unter Aufsicht Stuhlproben abgeben und wurde zusätzlich auch geröntgt. Gefunden wurde nichts.

Für diese absurde Aktion bekam Tobias F. schließlich einen Strafbefehl über 600 Euro zugestellt – zu unrecht, wie er meinte. Er legte Einspruch ein. „Das alles stimmt so nicht“, behauptete er zur Hauptverhandlung am Amtsgericht in Dippoldiswalde. „Ich habe der Polizei damals nur gesagt, dass ich mal aufs Klo muss“, erzählte er weiter. Weil er vorher aber eingeräumt hatte, dass ein Drogentest wahrscheinlich positiv ausfallen werde, da er am Vorabend feiern war, seien bei der Polizei die Alarmglocken angegangen, worauf man dann das volle Programm gefahren habe, klagte er.

Doch laut Ermittlungsakte hatte sich die Sache etwas anders zugetragen. Dieser zufolge soll Tobias F. den Beamten ganz klar gesagt haben, dass er Crystal in seinem Hinterteil versteckt hat. Als es dann aber nicht gefunden wurde, soll er sich darüber bestens amüsiert haben. „Na, hat Sie jemand schon mal so verarscht wie ich?“, soll er grinsend gefragt und dann noch ein „Mann muss auch mal verlieren können“ nachgesetzt haben.

Entspricht das der Wahrheit, so stellte die Richterin dann klar, sei der Angeklagte mit seiner Geldstrafe mehr als gut bedient. Denn zur Tatzeit hatte der zigfach vorbestrafte Mann gleich doppelt unter Bewährung gestanden. Normalerweise ist das ein Grund, die Bewährung zu widerrufen, betonte die Richterin. Das bekräftigte auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft. „Sollte sich herausstellen, dass es stimmt, was in der Akte steht, kann ich keine Geldstrafe mehr beantragen. Dann muss ich eine Freiheitsstrafe beantragen, die auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann“, warnte er den Angeklagten eindringlich. Dieser ging daraufhin noch einmal in sich und zog seinen Einspruch zurück. Also blieb es bei der per Strafbefehl verhängten, sehr milden Geldstrafe wegen des Vortäuschens einer Straftat. Diese ist damit rechtskräftig. Am Allerwertesten vorbeigehen sollte das Urteil Tobias F. aber nicht, denn ein weiterer Gag dieser Art könnte für ihn im Gefängnis enden.

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