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Warum ein ungeklärter Mord nie zu den Akten gelegt wird

Hintergrund für die seit mehreren Jahrzehnten geltende Gesetzgebung sind Verbrechen aus dem Dritten Reich.

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©  dpa/Ralf Hirschberger (Symbolbild)

Mord verjährt nicht. Das hat fast jeder schon mal gehört. Aber dieses Gesetz gibt es erst seit etwa 40 Jahren in Deutschland so. Seit 1979 gilt in Deutschland: Mord verjährt nicht. Damals wurde das Strafgesetzbuch (StGB) geändert, da Verbrechen aus dem Dritten Reich sonst möglicherweise verjährt wären.

Wer als Mörder überführt wird, muss die Tat mit lebenslanger Haft büßen – das bedeutet mindestens 15 Jahre Gefängnis. Dafür müssen bestimmte Motive wie Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder andere niedrige Beweggründe erfüllt sein. Als Mörder gilt unter anderem auch, wer einen Menschen grausam, heimtückisch oder um eine andere Tat zu verdecken, tötet.

Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne eines der Mordmerkmale zu erfüllen, wird wegen Totschlags nicht unter fünf Jahren Haft bestraft.

Doch Totschlag kann verjähren – und zwar nach 20 Jahren. In besonders schweren Fällen auch erst nach 30 Jahren, dann kommt aber bei einer Verurteilung auch eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.

Das vorsätzliche Tötungsdelikt gilt als so verwerflich, dass man es im modernen Recht der meisten Staaten nicht mehr verjähren lässt. Dabei ist zwischen dem tatsächlichen Mord und anderen Tötungsdelikten wie der fahrlässigen Tötung und der Körperverletzung mit (unbeabsichtigter) Todesfolge zu unterscheiden. (SZ/per)

Quellen: www.verjaehrungsfristen.org; Münchner Abendzeitung