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Wasserversorger prüft Kostenerstattung

Für Reparaturen von Hausanschlüssen muss die Weißeritzgruppe aufkommen. Ein Richterspruch und seine Folgen.

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© dpa/Jens Büttner

Von Maik Brückner

Freital/ Dippoldiswalde. Nun ist es amtlich: Der Wasserversorger Weißeritzgruppe darf die Reparatur von Trinkwasser-Hausanschlüssen nicht den Grundstückseigentümern in Rechnung stellen. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates hat vor wenigen Tagen entsprechende Urteile des Amtsgerichtes Dippoldiswalde und des Landgerichtes Dresden indirekt bestätigt. Er wies eine Klage des Wasserversorgers ab. Damit gaben die Verfassungsrichter letztlich einer Familie aus dem Osterzgebirge recht. Diese ließ 2009 ihren zu DDR-Zeiten errichteten Hausanschluss reparieren. Dafür verlangte der Wasserversorger rund 350 Euro. Die Familie nahm das nicht hin und klagte. Das Urteil der Verfassungsrichter hat weitgehende Folgen. Die SZ erklärt, welche.

Die Folgen aus dem Urteil

Wer kann die Erstattung der Reparaturkosten verlangen?

Den Anspruch haben Grundstückseigentümer, deren Hausanschluss in den letzten Jahren vom Wasserversorger kostenpflichtig repariert wurde. Allerdings gelten hier Verjährungsfristen, sagt Rechtsanwalt Dietmar Scholz, der die Familie aus dem Osterzgebirge vertreten hat. Demnach bekommt man seine Kosten nur dann erstattet, wenn man diese vom Versorger zurückverlangt und die Rechnung zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zehn Jahre ist. Ältere Rechnungen gelten laut Scholz als verjährt, der Wasserversorger ist nicht verpflichtet, sie zurückzuzahlen. Aber auch für die juristische Überprüfung selbst gibt es eine Frist. Demnach kann diese nur erfolgreich sein, wenn sie bis zum Dezember 2018 eingeleitet wird.

Wie läuft die Erstattung der Reparaturkosten?

Die Erstattung erfolgt trotz der Urteile nicht automatisch. „Ein Rechtsanspruch als solcher besteht nicht“, sagt Frank Kukuczka, Geschäftsführer der Wasserversorgung Weißeritzgruppe. Gleichwohl werde sich sein Unternehmen bei Vorlage der Erstattungsvoraussetzungen „um Einvernehmen bemühen“, ergänzt er. Sein Unternehmen werde jeden Fall sorgfältig prüfen. Durch die Berichterstattung über die Rückerstattungsansprüche seien bei vielen „hohe Erwartungen geweckt worden, die bei genauerem Hinsehen nicht in jedem Einzelfall erfüllt werden können“, gibt Kukuczka zu bedenken. Rechtsanwalt Scholz rät jedem, der sich unsicher ist, zunächst selbst zu handeln. Er sollte sich an den Wasserversorger wenden, um die Rückzahlung der Reparaturkosten selbst zu erwirken. Wenn das abgelehnt werden würde, sollten sie einmal mahnen. Wer keinen Erfolg hat, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Seine Kanzlei hatte seit November 2015 etwa 24 schriftliche Anfragen, und vermutlich nochmals geschätzt etwa zehn telefonische Nachfragen gehabt.

Wie viele Trinkwasserabnehmer könnten betroffen sein?

Im Versorgungsgebiet des Wasserversorgers werden laut Kukuczka 24100 Grundstücke über Hausanschlüsse mit Trinkwasser versorgt. Davon wurden etwa 7200 nach 1990 im Auftrag und auf Rechnung des Wasserversorgers errichtet. Die restlichen 16900 Hausanschlüsse wurden zu DDR-Zeiten gebaut und gehören ab der Grundstückgrenze den jeweiligen Grundstückseigentümern. Nach geltendem Recht gehören aber auch diese Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgers und sind unter den genannten Voraussetzungen anspruchsberechtigt.

Müssen die Trinkwasserkunden mit höheren Wasserentgelten rechnen?

Das Urteil wirkt sich auf jeden Fall auf das Unternehmen aus. Geschäftsführer Kukuczka lehnt es ab, von Mehrkosten zu sprechen. Die zusätzlichen Aufwendungen, die auf seine Firma zukommen, werden auf die „allgemeinen Wasserentgelte umverteilt, die dann jeder Abnehmer von Wasser gleichermaßen zu schultern hat“, erklärt er. Unmittelbar werde sich das aber nicht auf die Wasserentgelte auswirken. Im aktuellen Wirtschaftsplan ist eine Anhebung „frühestens und erstmals für 2019 vorgesehen. Daran wird sich auch nichts ändern“, sagt Kukuczka.

Mit welchen Kosten muss ich bei der Hausanschlussreparatur rechnen?

Der Wasserversorger hat am 15. Dezember 2015 die Abrechnungsprinzipien vorsorglich geändert. Künftig gibt es keine Unterschiede mehr. Das heißt, auch bei Hausanschlüssen, die vor 1990 errichtet wurden, fallen keine Reparaturkosten mehr an. Die neue Regung „wird nach der Verbandsversammlung am Donnerstag öffentlich bekannt gemacht“, sagt Geschäftsführer Kukuczka. Danach werde sie in Kraft treten.

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