Der Fall: „Ich habe ein Paket bestellt. Angeblich wurde es geliefert und vor den Eingang zu den Kellern abgestellt, aber gefunden hab ich es nicht. Was kann ich tun und wer haftet?“
Dazu Rechtsexpertin Heike Teubner von der Verbraucherzentrale Sachsen: Es ist möglich, mit dem Paketdienst einen sogenannten Garagenvertrag abzuschließen oder eine Abstellgenehmigung zu erteilen. Sie als Empfänger benennen einen Ort wie die Garage oder das Treppenhaus, an dem Pakete abgelegt werden dürfen, ohne dass Sie dafür unterschreiben müssen. Falls die Ware dann wegkommt, haftet der Zustelldienst nicht. Mit dem Ablegen der Sendung am vereinbarten Ort ist die Zustellung aus Sicht des Paketboten ordnungsgemäß erfüllt – zumindest dann, wenn der Empfänger darüber informiert wird, um die Sache umgehend an sich nehmen zu können.
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