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Nachträgliches Baurecht für Sägewerk in Rohne

Der Gewerbebetrieb braucht die Genehmigung, weil der Ort doch nicht umgesiedelt wird. Aber dieses Verfahren dauert.

Von Constanze Knappe
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©  Archiv/André Schulze

Schleife. Einstimmig beschloss der Gemeinderat Schleife in dieser Woche den Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für ein 1,8 Hektar großes Flurstück in Rohne. Planungsziel sei, „nachträglich baurechtskonforme Zustände für die vorhandenen Anlagen des Sägewerks Petrick herzustellen“, so die Begründung.

Diese Betriebsanlagen waren zunächst interimsmäßig errichtet worden – unter der Maßgabe, dass der Schleifer Ortsteil Rohne abgebaggert wird. Allerdings hatte sich die Lausitz Energie Bergbau AG (Leag) mit der Änderung ihres Revierkonzepts 2017 dahingehend positioniert, dass sie auf die betreffenden Flächen verzichtet. Das hatte zur Folge, dass die Ortschaft Rohne doch nicht umgesiedelt wird.

Die Anlagen des Sägewerks Petrick sollen seither dauerhaft genutzt und eventuell erweitert werden. Dazu bedarf es der nachträglichen Genehmigung zu ihrer Errichtung, also der Erteilung des Baurechts. Außerdem geht es um den Anbau eines Wohnhauses mit dazugehörigen Nebengebäuden.

Bereits im Oktober 2018 hatte der damalige Gemeinderat Schleife im Sinne des Sägewerks beschlossen, einen solchen vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Voraussetzung für das Baurecht aufzustellen. Im Technischen Ausschuss sprach Bauamtsleiter Steffen Seidlich vor drei Wochen von einer „ewigen Geschichte“. Dass die Bearbeitung so lange dauerte, habe verschiedene Gründe, sagte er jetzt im Gemeinderat. Als Beispiele benannte er die Erstellung eines Schallschutz- und eines Immissionsschutzgutachtens sowie auch die Frage der Löschwasserversorgung. Womöglich müsse eine Zisterne gebaut werden, um den Löschwasserbedarf zu sichern. Jetzt seien aber alle Punkte erfüllt, die die Behörden in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange angemerkt hatten, so Seidlich weiter.

Der vorhabenbezogene B-Plan für den Gewerbebetrieb und das Wohnhaus in Rohne erlaubt eine zweigeschossige Bauweise, wobei das Gebäude maximal zehn Meter hoch sein darf. Vorgegeben sind weitere Eckpunkte – wie etwa die Art der Bepflanzung bei den zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen. Mit der 1,80 Meter hohen Einfriedung soll das Objekt komplett umzäunt werden.

Nach dem Beschluss des Rates werden die Unterlagen nun – samt Planzeichnungen und textlichen Erläuterungen – öffentlich ausgelegt.

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