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Wer darf Tatverdächtige festhalten?

Normalerweise ist die Polizei für die Festnahme von Tätern verantwortlich. Doch das Gesetz kennt Ausnahmen.

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Kein schöner Anblick: Schloss Promnitz mit mehreren Graffiti-„Kunstwerken“. Wer einen Sprayer beobachtet, darf ihn auch festhalten - zumindest unter gewissen Umständen.
Kein schöner Anblick: Schloss Promnitz mit mehreren Graffiti-„Kunstwerken“. Wer einen Sprayer beobachtet, darf ihn auch festhalten - zumindest unter gewissen Umständen. © Klaus Dieter Brühl

Zeithain. Das Eingreifen des Zeithainer Anwohners war beherzt: Statt den jungen Mann, den eine Beobachterin für den Graffiti-Sprayer hielt, in der Dunkelheit des Abends entkommen zu lassen, verfolgte der Anwohner ihn bis zur Elbbrücke und hielt ihn dort fest – bis die Polizei eintraf und den Tatverdächtigen mit aufs Revier nahm. 

Doch war das Eingreifen des Zeithainer Anwohners überhaupt zulässig? Darf einfach jeder jeden festhalten, wenn er ihn einer Straftat verdächtigt?

„Die Strafprozessordnung hat genau solche Fälle klar geregelt und ist hier auf der Seite des Anwohners“, sagt Hermann Braunger, Leiter des Riesaer Polizeirevieres. So ist in Paragraf 127 festgeschrieben, dass jedermann eine andere Person vorläufig festhalten darf, wenn diese Person "auf frischer Tat betroffen oder verfolgt" wird und ihre Personalien unklar sind. 

Dadurch soll die Effektivität der Strafverfolgung gesichert werden. „Das Vorgehen muss dabei aber immer recht- und verhältnismäßig sein“, so Braunger. Beispielsweise dürfe man den Tatverdächtigen wegen eines Graffiti nicht schlagen, um ihn festzuhalten.


Hinweis: In einer früheren Version dieses Artikels war statt von der Strafprozessordnung vom Strafgesetzbuch die Rede. Dies haben wir nachträglich korrigiert.