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Wie werden die Anträge geprüft?

So hat der Landkreis die Schülerbeförderung geregelt.

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Die Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises gilt seit 2009
Die Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises gilt seit 2009 © Repro: SZ

Die Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises gilt seit 2009 und wurde vor acht Jahren zuletzt geändert.

Der Landkreis ist zuständig für die Beförderung der Schüler an öffentlichen Schulen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger.

Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter den Maßgaben der Satzung nicht zumutbar, dann ist die Beförderung im freigestellten Schülerverkehr vorzunehmen.

Jeder Antrag wird einzeln geprüft. Dabei werden unter anderem die Unterrichtszeiten in Betracht gezogen und die in dieser Zeit zur Verfügung stehenden Busverbindungen.

Bei abgelehnten Anträgen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. (SZ/aw)