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DDR-Altlasten: Bundesverfassungsgericht weist Antrag aus Sachsen ab

Sachsen wollte erreichen, dass sich der Bund stärker an der Sanierung ökologischer Altlasten beteiligt. Das Umweltministerium prüft nun mögliche Auswirkungen.

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Für solche ökologischen Altlasten wie sie zum Beispiel der VEB Kaolinwerk Caminau nördlich von Bautzen hinterlassen hat, wollte Sachsen mehr Geld vom Bund. Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders.
Für solche ökologischen Altlasten wie sie zum Beispiel der VEB Kaolinwerk Caminau nördlich von Bautzen hinterlassen hat, wollte Sachsen mehr Geld vom Bund. Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders. © SZ/Hans-Dieter Opitz

Wer zahlt für die Beseitigung der Altlasten, die staatseigene Betriebe der DDR hinterlassen haben? In dieser Frage hat Sachsen eine gerichtliche Niederlage einstecken müssen. In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge von Sachsen und auch Thüringen als unzulässig verworfen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die beiden Bundesländer wollten den Bund dazu verpflichten, sich an der Finanzierung weiterer Sanierungskosten für ökologische Altlasten zu beteiligen, die durch ehemalige staatseigene Betriebe verursacht wurden.

Zum Hintergrund: Bei der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe der DDR nach der Wiedervereinigung wurden Investoren häufig von der Haftung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Umweltschäden entbunden. Stattdessen schlossen der Bund und die ostdeutschen Länder ein Verwaltungsabkommen, das die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern regelte. Dieses Abkommen wurde in einigen Bundesländern durch sogenannte Generalverträge modifiziert, die eine pauschalierte Abgeltung des zukünftigen Anteils des Bundes an den voraussichtlichen Altlastensanierungskosten vorsahen.

Für den Fall, dass die Kosten tatsächlich höher ausfielen als angenommen, sollte unter bestimmten Voraussetzungen über die Mehrkostenverteilung verhandelt werden. Nach Berechnungen Sachsens und Thüringens wird mehr Geld für die Altlastensanierung benötigt als angenommen. Der Bund war jedoch nicht zu Verhandlungen bereit.

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Anträge der Freistaaten Sachsen und Thüringen nicht zulässig gewesen seien. "Sie haben ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt", heißt es in der Begründung.

Sie zeigten keine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland auf, zukünftige Kosten für die Altlastensanierung voll oder anteilig zu tragen. Sachsen habe nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem Grundgesetz die Verwaltungskompetenz und damit auch die Finanzierungsverantwortung vollumfänglich dem Bund zugewiesen sei.

Umweltministerium rechnet mit Verzögerungen

Ein Sprecher des sächsischen Umweltministeriums reagiert auf das Urteil: "Das Bundesverfassungsgericht hat die sächsische Sichtweise und Forderung leider nicht bestätigt, dass sich der Bund verfassungsgemäß finanziell an der Altlastenbeseitigung von ehemaligen Treuhandunternehmen weiter beteiligen müsse." Man werte derzeit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.

Von den ursprünglich knapp 30.000 Anträgen im Jahr 1992 seien heute noch rund 270 Fälle in Bearbeitung. Unter diesen befänden sich noch ökologische Großprojekte und weitere Projekte von hoher Komplexität und Langfristigkeit. "Von einem Abschluss dieser Fälle in naher Zukunft kann daher nicht ausgegangen werden." Ob es wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu weiteren Verzögerungen kommt, kann das Ministerium noch nicht abschätzen.