Döbeln
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Würgemale am Hals

Ein Familienvater aus Döbeln steht wegen Körperverletzung vor Gericht. Er leugnet die Tat. Wie war es wirklich?

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Der Vater leugnet, seine Tochter gewürgt zu haben.
Der Vater leugnet, seine Tochter gewürgt zu haben. © Maurizio Gambarini/dpa (Symbolbild)

Von Helene Krause

Döbeln. Vor einem knappen Jahr war der 51 Jahre alte Familienvater mit irakischen Wurzeln in seiner Wohnung an der Bahnhofstraße mit seiner heute 15-jährigen Tochter in Streit geraten. Im Zuge der Auseinandersetzung soll er sie am Hals gepackt und gegen die Wand gedrückt haben. Das Mädchen erlitt Hämatome am Hals und erstattete Anzeige.

„Ich habe sie nicht gewürgt“, leugnete der Angeklagte die vorsätzliche Körperverletzung vor dem Döbelner Amtsgericht. „Sie hat das erfunden, weil sie bei ihrer Mutter leben will. Ich bin konsequent und das passt ihr nicht.“ Der Beschuldigte lebt in einer zweiten Beziehung.

Nachdem die Geschädigte den Vater angezeigt hatte, ging sie noch einmal zur Polizei und gab an, die Tat erfunden zu haben. Ihre Anzeige wollte sie zurückziehen. So schildert sie es auch in der Zeugenbefragung. „Ich wollte dauerhaft bei meiner Mutti bleiben“, sagte sie. „Ich habe noch drei Geschwister. Ich habe mich ausgegrenzt gefühlt.“ Die Würgemale will sie sich selber zugefügt haben.

Bilder an den Klassenkameraden

Nach dem Vorfall schrieb sie einem Klassenkameraden, dass ihr Vater sie gewürgt habe und sie schickte dem Freund auch Fotos, auf denen die Flecken zu sehen sind. Obwohl der Klassenkamerad ihr nicht glaubte, zeigte er die Bilder seiner Mutter. So schilderte er es in der Zeugenvernehmung. Seine Mutter und sein Stiefvater suchten daraufhin die Geschädigte und deren Mutter auf. Sie sagten, dass sie eine Anzeige machen sollten. Wenn sie das nicht täten, würden sie es tun.

Richter Lutz Kermes verurteilt den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 900 Euro. „Aus meiner Sicht ist es so passiert“, sagte er in der Urteilsbegründung. „Das Opfer hat sich die Würgemale nicht selbst beigebracht.“ Als Beweise nennt er unter anderem die Fotos, das ärztliche Attest und die Zeugenaussagen des Freundes sowie die von dessen Mutter.