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Göttsberger siegt gegen miese Masche

Eine Firma verlangt von dem Ostritzer Stadtrat Geld für eine Photovoltaik-Anlage - und greift dafür zu fragwürdigen Methoden.

Von Markus van Appeldorn
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Die Klage einer Photovoltaik-Firma gegen Thomas Göttsberger wurde vom Landgericht Görlitz abgewiesen.
Die Klage einer Photovoltaik-Firma gegen Thomas Göttsberger wurde vom Landgericht Görlitz abgewiesen. © Matthias Weber (Archiv)

Der Ostritzer Stadtrat und Eigentümer zahlreicher Alt-Immobilien, Thomas Göttsberger,  hat in einem Streit vor dem Landgericht Görlitz obsiegt. Eine Firma aus dem Raum Bautzen hatte ihn auf 15.000 Euro verklagt. Das Gericht wies diese Klage nun ab - Grund dafür ist ein rechtlich unzulässiger Trick, mit dem die Firma an ihr Geld hatte kommen wollen.

Die Firma hatte im Auftrag Göttsbergers eine - bis heute nicht funktionstüchtige - Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines von Göttsbergers Häusern in Görlitz installiert. Aufgrund gerügter Mängel - und auch einer fehlenden Schlussrechnung - hatte Göttsberger die Zahlung einer letzten Tranche von 15.000 Euro verweigert. Über diesen Betrag erwirkte die Firma einen Vollstreckungsbescheid und klagte aus diesem heraus auf die Summe. Dieser Vollstreckungsbescheid war auch zunächst rechtskräftig geworden. Nun aber kassierte das Landgericht Görlitz diesen Titel, erklärte ihn für rechtsunwirksam und wies daher die Klage ab.

Briefkasten-Trick war unzulässig

Entgegen sämtlicher vorheriger postalischen Korrespondenz hatte die Firma jenen Bescheid nämlich nicht an Göttsbergers Wohnadresse zustellen lassen, sondern an die Adresse eines leerstehenden Hauses in Ostritz, das ebenfalls Göttsberger gehört. Unbekannte hatten sogar einen Briefkasten mit seinem Namen dort angebracht. Göttsberger hat deshalb auch Strafanzeige wegen Betruges erstattet.

Thomas Göttsberger legte Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein - eigentlich wesentlich verspätet, weil er wegen jener Briefkasten-Episode erst Wochen nach dessen Erlass überhaupt davon erfahren hatte. Der Richter erklärte jedoch, der Vollstreckungsbescheid sei niemals rechtskonform zugestellt worden - und habe damit auch keine Rechtskraft erlangen können. Das Gericht gab Göttsbergers Widerspruch nun statt und wies gleichzeitig die auf dem Bescheid fußende Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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