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Urteil im Darmspiegelung-Prozess gegen Klinik

Ein 13-Jähriger hatte das Klinikum Oberlausitzer Bergland auf eine hohe Summe Schmerzensgeld verklagt.

Von Markus van Appeldorn
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Der Zittauer Standort des Klinikums Oberlausitzer Bergland.
Der Zittauer Standort des Klinikums Oberlausitzer Bergland. © Matthias Weber (Archiv)

Ein damals 13-Jähriger musste sich vor einigen Jahren in einem der Häuser des Klinikums Oberlausitzer Bergland einer Darmspiegelung unterziehen. Nach dem Eingriff unter Betäubung klagte er über starke Schmerzen und verklagte das Klinikum Oberlausitzer Bergland auf 30.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Nun hat das Landgericht Görlitz ein Urteil in dem Fall gesprochen.

Der Junge und seine Mutter hatten die Ärzte damals darum gebeten, besonders vorsichtig vorzugehen und ein Schmerzmittel zu verabreichen. Das unterblieb und der Junge wurde auch nicht unter Vollnarkose gesetzt, sondern nur in einen Tiefschlaf versetzt. Darüber sei der Junge nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Gericht weist Klage ab

Was die Höhe der Geldforderung betraf, hatte der Richter schon während der Beweisaufnahme erklärt, dass 30.000 Euro unangemessen viel seien. Nun hat das Gericht die Klage gegen das Klinikum komplett abgewiesen, der Junge bekommt gar nichts. Ein vom Gericht bestellter Gutachter hatte vorgetragen, dass die Gabe eines Schmerzmittels bei diesem Eingriff unüblich und nur in ganz seltenen Fällen medizinisch angezeigt sei. Das liege daran, dass der Darm überhaupt keine Schmerzrezeptoren, sondern lediglich Dehnungsrezeptoren besitze. Allein das Einführen in den Anus könnte Schmerzen verursachen.

Schmerzen würden Patienten daher erst dann manchmal spüren, wenn der Eingriff schon vorbei sei - und zwar in Form von Blähungen, weil der Darm für die Untersuchung leicht mit Gas ausgedehnt wird. Das Einführen der Spiegelsonde könne der Junge nicht gespürt haben, weil er sich in einem Tiefschlaf befunden habe. Im Gegensatz zu einer Vollnarkose sind im Tiefschlaf die lebenswichtigen Reflexe noch vorhanden. Das Gericht begründete sein Urteil auch damit, dass eine Vollnarkose nie vereinbart gewesen sei - und laut Ausführungen des Gutachters ist sie weder üblich, noch nötig. Der Kläger kann gegen das Urteil noch Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.