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Baulärm? Miete unter Vorbehalt zahlen.

Ob Mieter wegen Baulärms eine Mietminderung durchsetzen können, hängt immer vom Einzelfall ab.

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©  pixabay.com/bridgesward (Symbolfoto)

Mieter haben im Kampf gegen Baulärm nur begrenzte Möglichkeiten. Ob Mieter wegen Baulärms Mietminderung durchsetzen können, hängt vom Einzelfall ab. 

Sind Bauarbeiten in ihrer Gegend erwartbar, enfällt der Anspruch. In Städten sei "stets damit zu rechnen, dass bei bestehender Bebauung in der Nachbarschaft Bautätigkeit entfaltet wird", sagt Volker Grundmann, Anwalt in Berlin und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung Mietern ein Recht auf Lärm-Mietminderung abgesprochen (Urteil vom 29. April 2020, Az.: VIII ZR 31/18). Vier Jahre nach Einzug seiner Mieterin wurde auf dem angrenzenden Grundstück eine Baulücke geschlossen. Daraufhin überwies die Mieterin zehn Prozent weniger.

Der BGH ließ das so nicht durchgehen. Mieter könnten sich nicht am Vermieter schadlos halten, wenn dieser rechtlich nichts gegen den lästigen Lärm ausrichten könne. Außerdem seien Veränderungen im Umfeld der Wohnung dem Vermieter nicht allein anzulasten.

Der Deutsche Mieterbund rät von Mietminderungen ab. Stattdessen sollte unter Rückforderungsvorbehalt gezahlt werden. Falls jemand trotzdem weniger überweisen will, mahnt Grundmann zur Vorsicht. "Zu viel mindern ist brandgefährlich. Es droht der Rauswurf." (dpa/tmn)