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2G-plus in Sachsen: Für wen gelten Ausnahmen?

Die neuen 2G-plus Zugangsbeschränkung gelten beispielsweise für Restaurants und Sportveranstaltungen. Was das genau bedeutet.

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An verschiedenen Orten in Sachsen gilt ab Freitag 2G-plus. Aber was genau bedeutet das?
An verschiedenen Orten in Sachsen gilt ab Freitag 2G-plus. Aber was genau bedeutet das? © Daniel Bockwoldt/dpa (Symbolfoto)

Am Freitag, 14. Januar, tritt in Sachsen eine neue Corona-Notfallverordnung in Kraft. Sie sieht neben den bereits bestehenden 2G- und 3G-Zugangsbeschränkungen in mehreren Bereichen die sogenannte 2G-plus-Regel vor.

  • 2G (geimpft, genesen) bedeutet, dass der Zugang zu einem Ort oder einer Veranstaltung nur für Menschen möglich ist, die vollständig geimpft sind oder offiziell als von einer Corona-Infektion genesen gelten.
  • 3G (geimpft, genesen, getestet) bedeutet, dass für den Zugang zu einer Veranstaltung ein Nachweis über eine vollständige Impfung, einen negativen Corona-Test oder eine überstandene Corona-Infektion nötig ist.

2G-plus steht für geimpft oder genesen plus getestet. Es handelt sich um eine Verschärfung der 2G-Regel. Der Zugang zu Orten und Veranstaltungen, bei denen 2G-plus gilt, ist also nur Geimpften und Genesenen vorbehalten, die zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen können. Das gilt allerdings nicht für alle. Für Geboostere gibt es beispielsweise eine Ausnahme. Sie brauchen keinen Test.

Wo 2G-plus gilt und welche Ausnahmen es gibt - ein Überblick:

Wo gilt in Sachsen 2G-plus?

Für folgende Orte und Veranstaltungen gilt ab 14. Januar in Sachsen 2G-plus:

  • Restaurants im Innenbereich
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen (in Museen, Gedenkstätten, Archiven und Ausstellungen gilt 2G)
  • Bäder und Saunen
  • Sportveranstaltungen mit Publikum
  • Innenbereiche von Sportanlagen und Fitness-Studios
  • Übernachtungen, touristischer wie nicht-touristischer Art, in Hotels, Ferienwohnungen sowie bei touristischen Bustouren oder Bahnfahrten

Wichtig: Diese Regeln gelten nur bei Unterschreiten der Überlastungsstufe.
Was im Fall der Überlastungsstufe gilt, lesen Sie im Detail hier.

Kostenlose Schnelltests für den 3G und 2G-plus Nachweis erhalten Sie bei den offiziellen Teststellen in Sachsen. Ein Selbsttest ist nicht ausreichend. Welche Anforderungen Ihr Testnachweis erfüllen muss, lesen Sie hier.

Wo Sie sich in Ihrem Landkreis testen lassen können, haben die SZ-Lokalredaktionen für Sie zusammengefasst:

Es gibt Ausnahmen bei 2G-plus

Die Testpflicht gilt bei 2G-plus aber längst nicht für alle. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Personengruppen. Diese sind laut dem sächsischen Sozialministerium:

  • Geboosterte Personen
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen (Schülerausweis vorzeigen)
  • Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt
  • Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können.
  • Vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt. Das bedeutet, dass vollständig Geimpfte im Zeitraum von 14 Tagen nach der Impfung bis drei Monaten nach der Impfung keinen zusätzlichen Test brauchen.

Wann gelte ich als geboostert?

Als geboostert gelten in Sachsen alle Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben. Als Auffrischungsimpfung wird die dritte Dosis (Biontech oder Moderna) nach zwei Dosen Moderna, Biontech, Johnson und Johnson oder AstraZeneca beziehungsweise mehrerer der Impfstoffe bezeichnet.

In Sachsen gilt man nicht als geboostert, wenn man nach seiner Einzeldosis Johnson & Johnson eine Auffrischungsimpfung mit einer Dosis Moderna oder Biontech erhalten hat, sondern nur als vollständig geimpft.

Zudem gibt es den "natürlichen Booster": Wer doppelt geimpft und genesen ist, gilt für die drei Monate nach dem positiven Test als geboostert.

Die Booster-Impfung ist - anders als die Grundimmunisierung - direkt gültig und nicht erst 14 Tage später. In Sachsen ist er zudem in seiner Gültigkeit nicht auf drei Monate beschränkt-

Die Corona-Notfallverordnung ist vom 14. Januar bis voraussichtlich 6. Februar gültig. (SZ/soa)

In einer früheren Version des Textes stand, dass nur Schüler unter 16 von der Testpflicht bei 2G-plus ausgenommen sind. Das haben wir mittlerweile korrigiert.