"Schnell mehr Freiheiten gestatten"

Das Impfzentrum für den Landkreis Görlitz in der Löbauer Messehalle steht bereit - nun werden dort auch die Impfungen gegen das Corona-Virus starten. "Nach derzeitiger Planung nehmen die sächsischen Impfzentren am 11. Januar ihren Betrieb auf", teilt das Sächsische Sozialministerium jetzt auf SZ-Anfrage mit. Zunächst seien dort Gruppentermine etwa für Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste und Rettungsdienste vorgesehen. "Individuelle Termine für Bürger sind noch nicht möglich", heißt es weiter. Das Ministerium werde rechtzeitig informieren, welche Personengruppe ab wann, wo und wie Impftermine vereinbaren kann.
SZ hat den Zittauer Medizinrechts-Experten Professor Erik Hahn von der Hochschule Zittau zu den juristischen Aspekten rund um die Corona-Schutzimpfung befragt.
Im Zusammenhang mit Corona kommen immer wieder Befürchtungen oder auch Forderungen nach einer Impfpflicht auf. Sehen Sie eine solche Impfpflicht aufgrund der Pandemie-Lage als geboten und wäre sie rechtlich durchsetzbar?
Professor Erik Hahn: "Bei übertragbaren Krankheiten mit klinisch schweren Verlaufsformen, bei denen mit einer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist, sieht das Infektionsschutzgesetz grundsätzlich die Möglichkeit vor, für bedrohte Teile der Bevölkerung einen Impfzwang anzuordnen. Eine solche Entscheidung läge beim Bundesgesundheitsministerium oder hilfsweise bei den jeweiligen Landesregierungen. In diesen Fällen müsste aber eine konkrete Bedrohungslage für die vom Zwang betroffene Bevölkerungsgruppe vorliegen.
Allein das Ziel, durch die Impfung die weitere Ausbreitung des Virus zu
stoppen oder eine Herdenimmunität zu schaffen, genügt hier nicht.
Angesichts der nach derzeitigen Erkenntnissen zumindest im Durchschnitt
stark von Alter und etwaigen Vorerkrankungen abhängenden Verlaufsformen,
halte ich einen Impfzwang nach der aktuellen Rechtslage für unzulässig.
Denkbar wäre es allerdings, eine besondere Impfpflicht gegen das
Coronavirus für bestimmte Personengruppen neu gesetzlich zu regeln. Hier
bestehen bereits Erfahrungen mit der im vergangenen Jahr eingeführten
eingeschränkten Impf- oder Immunitätspflicht gegen Masern.
Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den Vorgaben des Grundgesetzes wird derzeit unter Juristen sehr strittig diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hat zumindest die bisherigen Eilanträge gegen das Masernschutzgesetz zurückgewiesen. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus."
Bei Impfaktionen jüngst etwa in NRW haben sich ausgerechnet stark exponierte Personen nicht impfen lassen – nämlich die Mehrheit der Pflegekräfte in einem Altenheim. Ist eine Impfpflicht für solche Personen/Berufsgruppen infektionsrechtlich geboten?
Professor Erik Hahn: "Aus meiner Sicht ist hier nicht die Frage der Exposition, sondern einerseits die individuelle Gefährdung und andererseits die Notwendigkeit eines Drittschutzes entscheidend. Das medizinische Personal ist zwar einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt, es besteht aber kein berufsspezifisches Risiko für einen schwereren Verlauf. In Betracht käme daher allenfalls – wie bei der Masernimpfung – ein Impfzwang mit dem Ziel des Schutzes von Dritten. Hierfür müsste zwar erneut das Infektionsschutz-Gesetz geändert werden.
Bei einer ausreichenden Begründung und Einschränkung auf die wirklich relevanten Berufsgruppen halte ich das aber prinzipiell für denkbar. Unverhältnismäßig wäre es aus meiner Sicht aber, den Impfzwang damit zu begründen, dass dadurch das ärztliche und pflegerische Personal im Dienst bleiben und damit die Gesundheitsinfrastruktur aufrechterhalten werden kann. Dagegen könnte ich mir einen Zwang für Personen, die von Berufs wegen einen besonders intensiven Kontakt zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen haben, durchaus vorstellen.
Auch in diesem Fall müssen aber zuvor weniger einschneidende Maßnahmen ausgeschöpft werden. Hier wird man vor allem die nächsten Wochen abwarten müssen und sehen, ob nicht bereits die Impfungen in der Altersgruppe Ü80 zu einer deutlichen Reduzierung der schweren Verläufe führen. Dabei ist dann auch die Impfbereitschaft dieser Personen von zentraler Bedeutung. Ungeachtet der juristischen Bewertung glaube ich allerdings angesichts der gesellschaftlichen Kontroversen um die Masernimpfpflicht nicht, dass es im Wahljahr 2021 zu einer Impfpflicht gegen das Coronavirus kommen wird."
Politiker haben bereits gefordert, dass es für Geimpfte keine „Privilegien“ geben dürfe. Wie beurteilen Sie die Problematik einer „faktischen“ Impfpflicht, weil etwa ungeimpfte Personen künftig nicht von Fluggesellschaften befördert werden oder ähnliches?
Professor Erik Hahn: "Auch in dieser Frage gibt es meines Erachtens eine medizinische, eine juristische und eine politische Sicht. Durchaus verständlich erscheint mir die derzeitige Angst der Politik vor einer zumindest vorübergehenden Spaltung der Gesellschaft in Geimpfte und Nichtgeimpfte. Aus rechtlicher Perspektive verlangt die Verfassung aber nicht nur die Gleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die Ungleichbehandlung von Ungleichem. Relevant ist also, ob aus medizinischer Sicht eine erfolgreich immunisierte Person kaum noch selbst gefährdet ist und – noch wichtiger – keine Gefahren für Dritte mehr begründet.
Hier muss man sich klarmachen, dass ein Verbot der Differenzierung (etwa für Fluggesellschaften, Restaurants und Konzertbetreiber) immer dazu führen würde, dass künftig auch immunisierten Personen grundrechtseinschränkende Schutzmaßnahmen abverlangt werden (wie etwa Maskenpflicht, Quarantäne nach Auslandsrückkehr, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen). Ebenso ist an Veranstalter zu denken, die wegen Zwangsschließungen keine Einnahmen erwirtschaften könnten, obwohl es inzwischen auch viele geimpfte Kunden geben würde.
Ein Verbot halte ich hier für Aktionismus in die falsche Richtung. Umgekehrt sollte vielmehr über behördliche Impf- oder Immunitätsnachweise nachgedacht werden, um die Gesellschaft wieder aufzutauen, sobald dieses medizinisch vertretbar ist. Ungeachtet des berechtigten Unmuts der voraussichtlich erst spät für eine Impfung vorgesehenen Bevölkerungsteile, sollte die Politik hier um Akzeptanz werben. Die Entscheidung, geimpften Personen schnellstmöglich wieder mehr Freiheiten zu gestatten, würde nämlich durch die damit verbundene Konsumstärkung mittelbar auch allen anderen helfen."
Wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang medizinrechtlich den neu aufgekommenen Begriff des „Impf-Nationalismus“?
Professor Erik Hahn: "Ein Rückgewinn aller durch die Corona-Epidemie eingeschränkten Freiheiten ist innerhalb der EU nur zu erreichen, wenn die gesamte Union erfolgreich im Kampf gegen das Virus ist. Angesichts der derzeitigen Impfzahlen etwa in Sachsen wird zudem deutlich, dass hier kein Mangel an Impfdosen gegeben ist, sondern etwa das für die Impfungen erforderliche medizinische Personal von den aktuell hohen Infektionszahlen selbst betroffen und durch die Behandlung von Kranken voll ausgelastet ist. Die Einschränkungen durch den derzeitigen „Lockdown“ dürften daher auch dazu beitragen, dass die Zahl der täglich durchgeführten Impfungen künftig stärker steigen wird."
Es kam bei Corona-Impfungen schon zu allergischen Reaktionen. Wie beurteilen Sie die Haftungsfragen? Können sich etwa Behörden oder Impfhersteller im Vorhinein von so einer Haftung freisprechen?
Professor Erik Hahn: "Hier muss man differenzieren. Die Impfung gegen das Coronavirus ist – wie jede andere Impfung auch – mit dem Risiko verbunden, dass Nebenwirkungen wie etwa Rötungen auftreten. Diese gehören bei einer freiwilligen Impfung zum allgemeinen Lebensrisiko und sind hinzunehmen.
Davon abzugrenzen sind echte Impfschäden, also Schädigungen, deren gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen. In diesem Fall kommt zumindest bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und ordnungsgemäßer Lagerung des Impfstoffs eine Haftung des Herstellers in Betracht. Außerdem ist auch ein gesetzlicher Versorgungsanspruch gegen das Land nach dem Infektionsschutz- und dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehen. Weder der Arzneimittelhersteller noch der Staat können sich von dieser Haftung im Vorhinein befreien."